II.  Die  Kommunalsteuerreform  des  Jahres  1903.  83

einer  Umlage  auf  die  ihnen  angehörenden  Gemeinden  beschränkt  worden,
wobei  das  Grund-,  Gebäude=  und  Gewerbekataster,  das  Kapitalkataster
und  die  Einheitssätze  der  staatlichen  Einkommensteuer  als  Verteilungsmaßstab
  zu  dienen  haben.  Was  die  Amtskörperschaftssteuer  vom  Wandergewerbe
  anlangt,  so  ist  diese  in  der  Weise  neugeordnet  worden,  daß,  wer
ein  steuerpflichtiges  Wandergewerbe  betreibt,  ohne  in  Württemberg  einen
Wohnsitz  zu  haben,  an  die  Amtskörperschaft  desjenigen  Oberamtsbezirks,
in  welchem  er  seinen  Wandergewerbeschein  löst,  eine  Abgabe  zu  entrichten
hat,  welche  in  Prozenten  der  im  einzelnen  Fall  zum  Ansatz  kommenden
Staatssteuer  das  25fache  des  Prozentsatzes  beträgt,  um  welchen  das
Kataster  der  stehenden  Gewerbe  für  die  Gemeindeumlage  sämtlicher  Gemeinden
  des  Bezirks  durchschnittlich  in  Anspruch  genommen  wird.

Im  übrigen  gibt  es  also  jetzt  nur  noch  ein  Besteuerungsrecht
der  Gemeinden.

1.  Die  Gemeindebesteuerung  nach  dem  neuen  Steuerrecht.

Wie  die  frühere,  so  schließt  sich  auch  die  neue  Gemeindebesteuerung
eng  an  die  Staatsbesteuerung  an,  und  es  ist  daher  in  kurzen  Zügen  zunächst
der  Hauptinhalt  des  jetzt  geltenden  Staatsst  euersystems  vorzuführen.

Die  Staatssteuerreform  des  Jahres  1903.

Das  Ziel  der  Staatssteuerreform  bildete  die  Ergänzung  des  seither  in
Geltung  gewesenen  und  im  Prinzip  aufrecht  erhaltenen  Ertragssteuer
  systems  durch  eine  allgemeine  progressive  Einkommensteuer
und  die  Anpassung  der  bestehenden  Ertragssteuern  an  die  Einkommensteuer  unter
dem  Gesichtspunkt  der  Verwendung  der  Ertragssteuern  hauptsächlich  zu  dem  Zweck  der
stärkeren  Heranziehung  der  innerhalb  der  Einkommensteuer  keine
Berücksichtigung  findenden  größeren  Steuerkraft  des  fundierten
Einkommens.

Die  Hauptträgerin  der  Steuerlast  im  Bereich  der  direkten  Steuern  bildet  die
Einkommensteuert.  Einkommensteuerpflichtig  sind  die  in  Württemberg  wohnenden
physischen  Personen,  juristischen  Personen,  welche  in  Württemberg  ihren  Sitz  haben,
Personenvereine  von  nicht  geschlossener  Mitgliederzahl,  ferner  ohne  Rücksicht  auf
Staatsangehörigkeit,  Wohnsitz  oder  Aufenthalt  alle  Personen  mit  dem  Einkommen

a)  aus  dem  in  Württemberg  gelegenen  Grund=  und  Gebäudebesitz  bzw.  daselbst
betriebenen  Gewerben,

b)  aus  den  von  der  württembergischen  Staats=  oder  aus  anderen  öffentlichen
Kassen  bezahlten  Besoldungen  und  Pensionen,

c)  aus  in  Württemberg  pflegschaftlich  verwalteten  Kapitalien.

Frei  von  der  Einkommensteuer  sind  der  König  und  die  Königin,  ausgenommen
den  Ertrag  des  Hofdomänenkammerguts,  die  beim  König  beglaubigten  Vertreter

1  Gesetz  betr.  die  Einkommensteuer  vom  8.  August  1903,  Reg.  Bl.  S.  261.
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