84  Die  Kommunalbesteuerung  in  Württemberg.

anderer  Staaten  und  ihre  Beamten,  Anstalten,  die  vom  Staat  unterhalten  werden,
und  was  die  Hauptsache  ist,  Personen,  deren  Einkommen  weniger  ale  500  Mk.
beträgt.

Den  Maßstab  für  die  Besteuerung  bildet  das  steuerbare  Jahreseinkommen  des
Steuerpflichtigen  nach  dem  Stande  bei  Beginn  des  Steuerjahrs:

1.  aus  Grundstücken,  Gefällen,  Gebäuden  einschließlich  des  ortsüblichen  Mietswerts
  der  Wohnung  im  eigenen  Hause  sowie  aus  dem  Betriebe  der  Land-  und
Forstwirtschaft,

2.  aus  dem  Gewerbebetrieb,

3.  aus  Kapitalien  und  Renten,

4.  aus  Dienst=  oder  Arbeitsverhältnissen,  wissenschaftlichem  oder  künstlerischem
Beruf  oder  anderer  gewinnbringender  Beschäftigung.

Zugrunde  zu  legen  ist  bei  selbstbewirtschaftetem,  eigenem  oder  gepachtetem  Grundbesitz
  der  erzielte  Reinertrag,  bei  verpachteten  Grundstücken  der  Miets=  oder  Pachtzins.
  Ein  Mietswert  von  den  dem  Geschäftsbetrieb  dienenden  Gebäuden  wie
Scheunen,  Ställen  kommt  nicht  in  Ansatz;  Hofräume  und  Hausgärten,  auch  Park.
anlagen  werden  mit  den  zugehörigen  Gebäuden  in  Anschlag  gebracht.  Das  gewerbliche
  Einkommen  besteht  im  Geschäftsgewinn,  welcher  bei  Kaufleuten  nach  den  Grundsätzen
  für  Inventur  und  Bilanz  zu  berechnen  ist.  Zinse  des  im  Handels=  und  Gewerbebetrieb
  angelegten  eigenen  Kapitals  sind  als  Teile  des  Geschäftsgewinns  zu  betrachten.
Als  steuerbares  Einkommen  der  Aktiengesellschaften  und  der  Erwerbs=  und  Wirtschaftsgenossenschaften
  gelten  die  Überschüsse,  welche  als  Aktienzinsen,  Dividenden  oder
Gewinnanteile  an  die  Mitglieder  verteilt  werden,  unter  Hinzurechnung  der  zur
Schuldentilgung,  zur  Verbesserung  oder  Geschäftserweiterung  sowie  zur  Bildung  von
Reservefonds  verwendeten  Beträge  und  der  bezahlten  Ertragssteuern.  Die  Aktiengesellschaften
  und  Gesellschaften  mit  beschränkter  Hastpflicht  dürfen  aber  hiervon  bis
zu  3%  der  zur  Verteilung  gelangenden  Dividenden  in  Abzug  bringen,  weil  die
Aktionäre  die  bezogenen  Dividenden  in  ihrer  Hand  ganz  zu  versteuern  haben.  Sie
unterliegen  also  insoweit  einer  Doppelbesteuerung,  als  sie  mehr  als  3%  Dividende
verteilen.  Abzugsfähig  sind  die  zur  Erweiterung,  Sicherung  und  Erhaltung  des
Einkommens  verwendeten  Ausgaben,  insbesondere  die  Verwaltungs-=  und  Betriebsausgaben,
  die  regelmäßigen  jährlichen  Absetzungen  für  Abnutzung  von  Gebäuden,
Maschinen,  lebendem  und  totem  Betriebsinventar,  die  staatlichen  Ertragssteuern  aus
Grundeigentum,  Gebäude  und  Gewerbe,  Kapitalien  und  Renten,  die  von  den  Steuerpflichtigen
  zu  entrichtenden  Schuldzinsen,  die  Beiträge  zur  Kranken-,  Unfall-Invalidenversicherung,
  Witwen-,  Waisen=  und  Pensionskasse,  wesche  von  den
Steuerpflichtigen  für  ihre  Person  entrichtet  werden.

Steuerpflichtige  können  in  Berücksichtigung  von  Verhältnissen,  welche  ihre
Leistungsfähigkeit  beeinträchtigen,  wie  große  Kinderzahl  usw.  in  niedrigere  Einkommensteuerstufen
  versetzt  werden,  mit  der  Wirkung,  daß  das  Existenzminimum
unter  Umständen  bis  zu  dem  Einkommen  von  1250  Mk.  hinaufgerückt  werden  kann.
Mit  einzurechnen  ist  das  steuerpflichtige  Einkommen  der  Ehefrau  sowie  der  unter  der
elterlichen  Gewalt  stehenden  Kinder.

Der  Steuertarif  beginnt  bei  dem  Einkommen  von  500  Mk.  mit  2  Mk.  Steuer
oder  0,4%  und  steigt  gleichmäßig  mit  der  Wirkung,  daß  bei  2000  Mk.  der  Satz  von
21  Mk.  =  1,05%,  bei  5000  Mk.  der  Satz  von  128  Mk.  =  2,56  %,  bei  7000  Mk.
der  Satz  von  215  Mk.  =  3,07%,  bei  10  000  Mk.  der  Satz  von  359  Mk.  =  3,59  0%