II.  Die  Kommunalsteuerreform  des  Jahres  1903.  85

bei  15  000  Mk.  der  Satz  von  581  Mk.  =  3,87  %,  bei  20  000  Mk.  der  Satz  von
786  Mk.  =  3,93  %  und  bei  30  000  Mk.  der  Satz  von  4½  erreicht  wird.  Von
30  000  Mk.  an  steigt  der  jetzt  prozentuierte  Steuersatz  für  jede  Stufe  um  0,05,  so
daß  er  bei  50  000  Mk.  4,2  0%  bei  100  000  Mk.  4,5  %,  bei  150  000  Mk.  4,75  %  und
bei  200  000  Mk.  5  %  beträgt,  womit  der  Hoöchstsatz  erreicht  ist.  Die  Steuersätze  des
Tarifs  sind  übrigens  nur  Normalsätze;  wieviel  Prozent  des  Einheitssatzes  der  Einkommensteuer
  in  jeder  Etatsperiode  zur  Erhebung  kommen  soll,  wird  durch  das
jeweilige  Finanzgesetz  bestimmt.  Derzeit  kommt  der  Steuersatz  dem  Normalsatz  gleich.

An  Ergänzungssteuern,  mit  dem  Zweck,  das  fundierte  Einkommen  stärker
heranzu  ziehen,  werden  erhoben:

1.  eine  Kapitalsteuer,  d.  h.  eine  Ertragsteuer  aus  verzinslich  angelegten
Kapitalien,  Renten  usw.  Die  gesetzlichen  Bestimmungen  hierüber!½  lehnen  sich  sowohl
hinsichtlich  der  subjektiven  als  der  objektiven  Steuerpflicht  mit  wenigen  Anderungen
ganz  an  das  seither  bestehende  Recht  an.  Der  Jahressteuerbetrag,  welcher  von  je
100  Mk.  des  steuerbaren  Ertrags  zu  entrichten  ist  (Steuersatz).  wird  für  jede  Etatsperiode
  durch  Finanzgesetz  bestimmt  und  beträgt  derzeit  2  %;

2.  eine  Grundsteuers,  welche  einschneidende  materielle  Anderungen  gegen
das  seitherige  Gesetz  nur  in  einem  Punkt  erfahren  hat.  Mit  Rücksicht  darauf  nämlich,
daß  der  Reinertrag,  wie  er  in  dem  für  die  Grundsteuereinschätzung  maßgebenden
Jahre  erzielt  und  im  Kataster  festgelegt  worden  ist,  durchschnittlich  über  dem  Reinertrag
  steht,  wie  er  zurzeit  erzielt  wird  und  in  dem  Kataster  Aufnahme  zu  finden
hätte,  wenn  derselbe  nach  den  heutigen  Verhältnissen  neu  hergestellt  würde,  sind  am
Grundkataster  (ausgenommen  Waldungen)  summarische  Abstriche  vorgenommen  worden,
und  zwar  bei  Weinbergen  ein  Abstrich  von  40%  ,  bei  dem  übrigen  Grundkataster
ein  Abzug  von  20%;

3.  eine  Gebäudesteuer",  deren  Ordnung  sich  ganz  an  die  seitherigen  Bestimmungen
  anschließt.  Insbesondere  ist  die  Vorschrift,  wonach  als  steuerbarer  Ertrag
  der  Gebäude  die  3  //%oige  Rente  aus  dem  durch  Schätzung  ermittelten  Kapitalwert
derselben  anzunehmen  ist,  aus  dem  früheren  Gesetz  übernommen  worden.  Die  einzige,
materiell  wichtige  Neuerung  ist  die  Einführung  einer  periodischen  Revision  des  Gebäudekatasters.
  Zwar  war  schon  unter  dem  alten  Gebäudesteuergesetz  bei  Veränderungen
  der  äußeren  Verhältnisse  eine  Neueinschätzung  unter  gewissen  Voraussetzungen
  vorgesehen.  Tatsächlich  ist  aber  von  dieser  Bestimmung  in  keinem  einzigen
Fall  Gebrauch  gemacht  worden.  Nach  dem  neuen  Gesetz  ist  das  Gebäudekataster  des
Landes  innerhalb  geeigneter  Zeiträume  einer  allgemeinen  Prüfung  dahin  zu  unterwersen,
  ob  seit  der  letztmaligen  Einschätzung  der  Gebäude  in  einem  Steuerdistrikt
der  Kapitalwert  sämtlicher  Gebäude  oder  eines  Teils  derselben  sich  mindestens  um
20%  bleibend  erhöht  oder  vermindert  hat.  Zutreffendenfalls  hat  eine  allgemeine
Revision  des  Steuerkapitals  sämtlicher  Gebäude  stattzufinden,  und  sind  auch  die
Steuerkapitalien  derjenigen  Gebäude  zu  berichtigen,  bei  welchen  die  Veränderung
weniger  als  20  %  beträgt:

—...

1  Gesetz  betr.  die  Kapitalsteuer  vom  8.  August  1903,  Reg.-Bl.  S.  313.

2  Gesetz  betr.  Abänderungen  des  Gesetzes  vom  28.  April  1873  über  die  Grund-,
Gebäude=  und  Gewerbesteuer  vom  8.  August  1903  Reg.-Bl.  S.  329.

Siehe  oben  S.  63.

*  Siehe  oben  Anm.  2.