86  Die  Kommunalbesteuerung  in  Württemberg.

4.  eine  Gewerbesteuer!,  welche  im  Vergleich  zu  seither  die  zahlreichsten
Anderungen  erfahren  hat.  Die  wichtigste  Änderung  besteht  darin,  daß  der  perfönliche
  Arbeitsverdienst,  der  in  der  früheren  Gewerbesteuer  inbegriffen  war,  ausgeschaltet
  worden  ist.  Ging  der  Vorschlag  der  Regierung  dahin,  einfach  den  perfönlichen
  Arbeitsverdienst,  welcher  bei  der  seitherigen  Steuereinschätzung  der  Gewerbe
für  sich  ermittelt  worden  ist,  zu  streichen  und  zum  Gegenstand  der  Gewerbesteuer
einen  5  #%oigen  Ertrag  des  Betriebskapitals  zu  erklären,  so  ist  in  dem  Gesetz  die
Ausschaltung  des  persönlichen  Arbeitsverdienstes  in  der  Form  eines  Abstrichs  am
Steuerkapital  vorgenommen  worden,  und  zwar  um  die  Verschiedenheit  des  kleinen,
des  mittleren  und  des  Großbetriebs,  bei  welch  letzterem  der  Anteil  des  persönlichen
Arbeitsverdienstes  des  Unternehmers  am  Gesamtertrag  gegenüber  dem  Anteil  des
Kapitals  stark  zurückzutreten  pflegt,  zum  Ausdruck  zu  bringen,  in  der  Weise,  daß
dieser  Abstrich  nach  der  Höhe  des  Steuerkapitals  verschieden  bemessen  wird  (bis  zu
1000  Mk  einschließlich  60  %,  1001—5000  Mk.  50  %,  5001—10  000  Mk.  40  u%,
10  001—30  000  Mk.  30  %,  über  30  000  Mk.  20  %).

Der  Steuersatz  aus  Grundeigentum,  Gebäude  und  Gewerbe  wird  für  jede
Finanzperiode  durch  das  Finanzgesetz  bestimmt  und  beträgt  derzeit  2  5%  .  Die  Gültigkeit
  des  Gesetzes  über  die  Grund-,  Gebäude=  und  Gewerbesteuer  ist  auf  die  Zeit  von
fünf  Jahren  (bis  31.  März  1910)  beschränkt.

Die  einzelnen  Steuern  nun,  deren  Erhebung  nach  Maßgabe  des
neuen  Gesetzes  den  Gemeinden  zukommt,  sind  folgende:

1.  Umlage  auf  Grundeigentum,  Gebäude  und  Gewerbe.
Dieselbe  wird  wie  seither  als  Repartitionssteuer  unter  Zugrundelegung  der
für  die  Staatsbesteuerung  hergestellten  Kataster  erhoben.  In  letzterer  Hinsicht
  besteht  für  die  staatssteuerfreien  Grundstücke,  Gebäude  und  Gewerbe
eine  Ausnahme.  Soweit  diesen  nicht  auch  Befreiung  von  der  Grundsteuer
zukommt,  was  bezüglich  des  Eigentums  und  der  Gewerbebetriebe  des
Staates  grundsätzlich  nicht  zutrifft,  sind  für  die  Gemeindebesteuerung
besondere  Kataster  vorhanden.  Die  Gemeindeumlage  auf  Grundeigentum,
  Gebäude  und  Gewerbe  ist  in  ihrer  Höhe  unbeschränkt
  und  erfolgt  auf  Grundlage  der  vereinigten  Kataster.
Die  am  Grundkataster  für  die  Staatsbesteuerung  angeordneten  summarischen
  Abstriche  gelten  auch  für  die  Gemeindebesteuerung.  Die  für
die  Staatsbesteuerung  am  Gewerbekataster  angeordneten  summarischen  Abstriche
  dagegen  gelten  für  die  Gemeindebesteuerung  nur  im  hälftigen
Betrage  und  nur  in  denjenigen  Gemeinden,  welche  eine  gemeindliche
Einkommensteuer  erheben.  Der  Grund  dieser  Bestimmung  ist  der,  daß
durch  die  unbeschränkte  Zulassung  der  Abzüge  am  Gewerbekataster  für  die
Gemeindebesteuerung  das  gewerbliche  Einkommen  ungerechtfertigt  entlastet
und  die  Steuerlast  in  unliebsamer  Weise  zum  Nachteil  der  Gebäude=  und
Grundbesitzer  verschoben  worden  wäre.  Von  der  Regel,  daß  die  Umlage

1  Siehe  Anm.  2  S.  85.