II.  Die  Kommunalsteuerreform  des  Jahres  1903.  87

auf  Grundeigentum,  Gebäude  und  Gewerbe  unter  gleichmäßiger  prozentualer
Inanspruchnahme  der  drei  Kataster  erfolgt,  kann,  wie  schon  unter  früherem
Recht,  ausnahmsweise  durch  Beschluß  der  bürgerlichen  Kollegien  und  mit
Zustimmung  des  Ministeriums  des  Innern  abgewichen  werden,  wenn  wegen
der  in  einer  Gemeinde  vorliegenden  besonderen  Verhältnisse  im  anderen
Fall  eine  erhebliche  Uberlastung  des  einen  oder  andern  Katasters  eintreten
würde.  Auch  sind  die  Gemeinden  befugt,  aus  besonderen  Gründen  zur
Beförderung  öffentlicher  Interessen  zeitliche  Befreiung  von  der  Gemeindeumlage
  oder  Verminderung  der  Beitragspflicht  auf  die  Dauer  von  höchstens
zehn  Jahren  zu  verwilligen.

2.  Wandergewerbesteuer.  Wie  seither  haben  auch  künftig
die  Gemeinden,  in  welchen  eine  Umlage  auf  Grundeigentum,  Gebäude
und  Gewerbe  stattfindet,  eine  Wandergewerbesteuer  zu  erheben.  Die  Höhe
dieser  Steuer  in  Prozent  der  im  einzelnen  Fall  zum  Ansatz  kommenden
staatlichen  Wandergewerbesteuer  beträgt  das  25  fache  des  Prozentsatzes,  mit
welchem  das  Kataster  des  stehenden  Gewerbes  für  die  Gemeindeumlage  in
Anspruch  genommen  wird.

3.  Kapitalsteuer.  Dieselbe  muß  in  der  Form  eines  Zuschlags
zur  staatlichen  Kapitalsteuer  von  allen  Gemeinden  erhoben  werden,  welche
zu  einer  Umlage  auf  Grundeigentum,  Gebäude  und  Gewerbe  genötigt
sind.  Bezüglich  ihrer  Höhe  ist  die  Gemeindekapitalsteuer  in  zweifacher
Hinsicht  beschränkt,  einmal  in  relativer  und  zugleich  positiver  Weise  durch
die  Vorschrift,  daß  sie  die  Hälfte  des  Prozentsatzes  zu  betragen  hat,
in  welchem  das  Grund-,  Gebäude=  und  Gewerbekataster  zur  Gemeindeumlage
  herangezogen  wird,  und  sodann  in  absoluter  und  zugleich  negativer
Weise  durch  die  Bestimmung,  daß  sie  1  %  des  steuerbaren  Kapitalertrags
nicht  übersteigen  darf.

4.  Ein  kommensteuer.  Die  Gemeinden  sind  zur  Erhebung  einer
Einkommensteuer  in  der  Form  eines  Zuschlags  zur  staatlichen  Einkommensteuer
  berechtigt,  sobald  eine  Umlage  auf  Grundeigentum,  Gebäude
  und  Gewerbe  von  mehr  als  2%  stattfindet,  und  dazu  verpflichtet,
  sobald  die  Inanspruchnahme  des  Grund-,  Gebäude=  und
Gewerbekatasters  für  Gemeindezwecke  mehr  als  6  %  beträgt.  Die  Höhe
der  Gemeindesteuer  hat  —  in  Prozent  der  Einheitssätze  der  staatlichen
Einkommensteuer  ausgedrückt  —  das  Zehnfache  des  Prozentsatzes  zu  betragen,
  in  welchem  das  Grund-,  Gebäude=  und  Gewerbekataster  über  2  %
hinaus  zur  Gemeindeumlage  herangezogen  wird,  ist  aber  auf  den  Hcöchstbetrag
  von  50  %  der  Einheitssätze  beschränkt.

5.  Wohnsteuer.  Ihre  Erhebung  ist  an  die  gleiche  Voraussetzung