88  Die  Kommunalbesteuerung  in  Württemberg.

geknüpft  wie  die  Einkommensteuer,  d.  h.  sie  darf  erst  erhoben  werden,
wenn  die  Gemeindeumlage  auf  Grundeigentum,  Gebäude  und  Gewerbe
mindestens  2  %  der  betreffenden  Kataster  beträgt,  und  sie  muß  erhoben
werden,  insolange  die  Inanspruchnahme  des  Grund-,  Gebäude-  und  Ge—
werbekatasters  für  die  Gemeindeumlage  mehr  als  6  %  beträgt.  Ihr
jährlicher  Betrag  ist  gesetzlich  festgesetzt  auf  2  Mk.  für  einen  Mann  und
1  Mk.  für  eine  selbständige  Frauensperson.

6.  Verbrauchsabgaben.  Das  Gesetz  hat  es  bei  dem  bisherigen
Kreis  der  Verbrauchsabgaben,  demnach  bei  Fleisch,  Bier  und  Gas
belassen,  und  nur  aus  Gründen  der  Konsequenz  der  Gassteuer  eine  Elektrizitätssteuer
  zur  Seite  gestellt.  Dabei  ist  die  Erhebung  der  Fleischabgabe
  eingeschränkt,  und  zwar  darf  dieselbe  nur  in  denjenigen  Gemeinden
erhoben  werden,  welche  bis  zum  Inkrafttreten  des  neuen  Gemeindesteuergesetzes
  (1.  April  1905)  zur  Erhebung  einer  Abgabe  von  Fleisch  ermächtigt
waren,  und  in  welchen  überdies  die  Gemeindeumlage  auf  Grundeigentum,
Gebäude  und  Gewerbe  mehr  als  6  %  der  bezüglichen  Kataster  beträgt.
Auch  ist  die  Forterhebung  dieser  Abgabe  gesetzlich  nur  bis  31.  März
1909  gestattet.  Die  Abgabe  von  Bier,  Gas  und  Elektrizität  ist  nur  an
die  Voraussetzung  geknüpft,  daß  die  Gemeindeumlage  auf  Grundeigentum,
Gebäude  und  Gewerbe  mehr  als  4  %  der  bezüglichen  Kataster  beträgt.
Dabei  besteht  eine  formelle  Abweichung  gegen  den  seitherigen  Rechtszustand
darin,  daß  es  zur  Einführung  einer  Verbrauchsabgabe  nicht  mehr  wie
bisher  des  umständlichen  Wegs  einer  Königlichen  Verordnung  bedarf,
sondern  daß  eine  Verfügung  der  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen
genügt.  Die  Erhebung  einer  Abgabe  von  Fleisch,  Bier,  Gas  und
Elektrizität  ist  übrigens  auf  alle  Fälle  nur  insolange  zulässig,  als  die
Gemeindeumlage  auf  Grundeigentum,  Gebäude  und  Gewerbe  mindestens
noch  2  %  beträgt.  Der  Höchstbetrag  der  Verbrauchsabgabe  ist  beim  Bier
auf  den  reichsgesetzlichen  Höchstsatz,  also  auf  65  Pf.  für  1  hl,  beim  Gas
auf  4  Pf.  für  1  chm,  bei  der  Elektrizität  auf  15  Pf.  für  1000  Wattstunden
  und  bei  Fleisch  auf  die  in  der  betreffenden  Gemeinde  seither
erhobenen  Sätze  festgesetzt.  Von  der  Gas-  und  Elektrizitätssteuer  ist  befreit
  der  Verbrauch  für  Zwecke  der  Königlichen  Zivilliste  und  der  Staatsaustalten
  sowie  jeder  Verbrauch,  welcher  zur  Erzeugung  von  Betriebskraft
  dient.

7.  Grundstücksumsatzsteuer.  Diese  Steuer,  welche  wie  seither
als  Zuschlag  zur  staatlichen  Grundstücksumsatzsteuer  zur  Erhebung  gelangt,
ist  von  der  Voraussetzung  einer  mehr  als  4  /oigen  Umlage  auf  Grundeigentum,
  Gebäude  und  Gewerbe  und  außerdem  von  der  Genehmigung