II.  Die  Kommunalsteuerreform  des  Jahres  1903.  89

durch  die  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen  abhängig  und  in
der  Höhe  auf  1  o/%  beschränkt.  Dabei  ist  davon  ausgegangen,  daß  es  mit
der  Zeit  möglich  werde,  den  dermalen  1,2  %  betragenden  Staatssteuerbetrag
  auf  1  %  herunterzusetzen.  Solange  letzteres  nicht  geschieht,  darf
für  die  Gemeinden  nur  der  Höchstsatz  von  0,8  %  erhoben  werden,  indem
Regierung  und  Volksvertretung  davon  ausgingen,  daß  eine  Erhöhung  der
gesamten  Umsatzsteuer  über  den  Betrag  von  2%  hinaus  sich  nicht
empfehle.

8.  Hundesteuer.  Während  die  Abgabe  auf  die  Hunde  seither  im
Betrag  von  8  Mk.  für  einen  Hund  vom  Staat  erhoben  wurde,  so  zwar,
daß  von  dem  Ertrag  annähernd  die  Hälfte  an  die  Gemeinden  (Ortsarmenkassen)
  abzuführen  war,  kommt  nunmehr  der  gleiche  Betrag  ausschließlich
  den  Gemeinden  zu,  und  zwar  ist  diese  Hundesteuer  in  allen  Gemeinden
  zu  erheben  ohne  Rücksicht  darauf,  ob  eine  Umlage  auf  Grundeigentum
  oder  Gewerbe  stattfindet  oder  nicht.  Der  außerdem  seither  mit
staatlicher  Genehmigung  bis  zum  Hochstbetrag  von  12  Mk.  zulässige
örtliche  Zuschlag  ist  in  der  Form  in  das  neue  Recht  übernommen  worden,
daß  in  Gemeinden,  in  welchen  eine  Umlage  auf  Grundeigentum,  Gebäude
und  Gewerbe  stattfindet,  durch  das  Ministerium  des  Innern  die  Erhöhung
der  normal  8  Mk.  betragenden  Hundeabgabe  auf  den  Betrag  von  20  Mk.
genehmigt  werden  kann.

9.  Bauplatzsteuer.  Es  handelt  sich  hier  um  eine  Steuer  auf
solche  Grundstücke,  welchen  nach  Maßgabe  des  genehmigten  Ortsbauplans
die  Eigenschaft  als  Bauplätze  zukommt.  Die  Bauplatzsteuer  ist  in  der
Form  eines  Zuschlags  zu  der  gemeindlichen  Grundsteuer  zu  erheben,  und
zwar  ist  die  Höhe  des  Zuschlags  in  Prozenten  desjenigen  Betrags  zu
bestimmen,  um  welchen  eine  3  /ige  Rente  des  Verkaufswerts  des  Grundstücks
  den  1  ½/8fachen  Betrag  seines  Grundsteuerkapitals  übersteigt.  Der
Zuschlag  darf  über  100  %  dieses  Mehrbetrags  nicht  hinausgehen.  Die
Erhebung  der  Steuer  ist  für  die  Regel  auf  Gemeinden  mit  mehr  als
10  000  Einwohnern  beschränkt  und  in  deren  Ermessen  gestellt;  die  Steuer
hat  sonach  fakultativen  Charakter.  In  Gemeinden  von  nicht  mehr  als
10  000  Einwohnern  kann  ausnahmsweise  die  Steuer  eingeführt  werden,
aber  nur  mit  Genehmigung  der  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen.

10.  Warenhaussteuer.  Dieser  Steuer,  welche  obligatorischen
Charakter  trägt,  unterliegen  gewerbliche  Unternehmungen,  welche  sich  mit
dem  Großbetrieb  des  Kleinhandels  mit  Waren  verschiedener  Gattung  in
der  Art  der  Warenhäuser,  Großbasare,  Abzahlungs-,  Versteigerungs=  und
Versandgeschäfte  befassen.  Die  Steuer  ist  nach  Maßgabe  des  Jahres-