90  Die  Kommunalbesteuerung  in  Württemberg.

umsatzes  festzusetzen  und  beginnt  in  Gemeinden  mit  bis  zu  10  000  Einwohnern
  bei  einem  Jahresumsatz  von  80  000  Mk.,  in  Gemeinden  von
10  000—50  000  Einwohnern  bei  einem  Jahresumsatz  von  150  000  Mk.
und  in  Gemeinden  mit  mehr  als  50  000  Einwohnern  bei  einem  Jahresumsatz
  von  200  000  Mk.  In  Gemeinden,  welche  eine  Umlage  auf  Grundeigentum,
  Gebäude  und  Gewerbe  erheben  —  und  dies  ist  bei  den
württembergischen  Gemeinden  die  Regel  —  erfolgt  die  Erhebung  der  Steuer
in  Form  einer  Erhöhung  des  auf  das  Gewerbekataster  entfallenden  Umlageanteils
  in  der  Weise,  daß  ein  Zuschlag  zu  dem  ordentlichen  Steuerkapital
  der  in  Frage  stehenden  gewerblichen  Unternehmung  gemacht  wird,
der  mindestens  20  %  betragen  muß,  aber  50  %  desselben  nicht  übersteigen
darf.  Hierbei  versteht  sich  als  ordentliches  Steuerkapital  das  eventuell
durch  die  summarischen  Abstriche  gekürzte  Steuerkapital.  Die  Höhe  des
Zuschlags  soll  nach  dem  Jahresumsatz  entweder  gleichmäßig  oder  steigend.
nach  bestimmten  Teilen  desselben  bemessen  werden.  Für  Gemeinden,  in
welchen  eine  Umlage  auf  Grundeigentum,  Gebäude  und  Gewerbe  nicht
gemacht  wird,  ist  die  Warenhaussteuer  mit  20  %  des  Gewerbesteuerkapitals
  nach  der  durchschnittlichen  prozentualen  Höhe  der  Gemeindeumlagen
  sämtlicher  Gemeinden  des  Oberamtsbezirks  zu  bemessen.

2.  Kritik  der  neuen  Gemeindebesteuerung.

Während  das  große  Steuerreformwerk  des  Jahres  1903  die  Staatsbesteuerung
  durch  Einführung  einer  allgemeinen  Einkommensteuer,  welche
im  System  der  direkten  Steuern  nunmehr  die  Hauptsteuer  bildet,  auf  ganz
neue  Grundlagen  gestellt  hat,  ist  die  Gemeindebesteuerung  in  ihren  Prinzipien
  bei  weitem  nicht  in  dem  Maße  reformiert  und  geändert  worden.
Wohl  hat  auch  die  Gemeindebesteuerung  eine  Erweiterung  erfahren,  indem
nicht  nur  eine,  sondern  mehrere  neue  Steuern  (Einkommensteuer,  Elektrizitätssteuer,
  Bauplatzsteuer,  Warenhaussteuer)  in  das  Gemeindesteuersystem
eingefügt  worden  sind.  Aber  das  Rückgrat  der  Gemeinbdebesteuer
  ung  bildet  wie  nach  dem  früheren,  so  auch  nach  dem  neuen
Recht  die  Umlage  auf  Grundeigentum,  Gebäude  und  Gewerbe.
  Die  Stellung  der  Steuer  auf  Grundeigentum,  Gebäude  und
Gewerbe  als  die  Hauptsteuer  im  Gemeindesteuersystem  tritt  schon  äußerlich
  dadurch  hervor,  daß  diese  Steuer  in  dem  neuen  Gemeindesteuergesetz
an  erster  Stelle  genannt  wird;  noch  mehr  kommt  sie  sachlich  dadurch
zum  Ausdruck,  daß  die  Grund-,  Gebäude=  und  Gewerbesteuer  unbegrenzt
für  die  Steuerbelastung  umgelegt  werden  kann.

Ist  diese  vorzugsweise  Heranziehung  von  Grundeigentum,  Gebäuden