II.  Die  Kom  munalsteuerreform  des  Jahres  1903.  91

und  Gewerben  gerechtfertigt?  Diese  Frage  ist  in  dem  Regierungsentwurf
zu  dem  neuen  Kommunalsteuergesetz  mit  vollem  Rechte  bejaht  und  mit
dem  Hinweis  auf  die  Natur  und  den  Beruf  der  Gemeinden
begründet  worden.  Während  die  wesentlichste  und  wichtigste  Aufgabe
des  Staats  neben  der  Sicherung  der  Nation  nach  außen  hin  in  der
Aufrechterhaltung  der  Rechtsordnung  und  insbesondere  in  der  Gewährung
des  Rechtsschutzes  besteht  und  daneben  erst  in  zweiter  Linie  die  Schaffung
und  Unterhaltung  von  Wohlfahrtseinrichtungen  steht,  ist  die  Gemeinde  in
erster  Linie  ein  —  öffentlich-rechtlich  organisierter  —  wirtschaftlicher  Verband
  mit  der  Aufgabe  der  Förderung  der  ökonomischen  Verhältnisse  der
Gemeindeangehörigen,  vor  allem  Nutzbarmachung  des  Grundeigentums,
Ermöglichung  eines  rationellen  und  bequemen,  den  Anforderungen  der
Hygiene  und  des  Schönheitsbedürfnisses  entsprechenden  Zusammenwohnens,
Entwicklung  von  Gewerbe,  Handel  und  Verkehr  usw.  Daneben  freilich
hat  die  Gemeinde  auch  —  und  insbesondere  nach  württembergischen  Recht
in  nicht  geringem  Umfang  —  „die  Staatsaufgabe  insoweit  zu  lösen,  als
sie  örtlicher  Natur  ist  und  mit  den  Mitteln  der  örtlichen  Gemeinschaft
sich  erreichen  läßt“;  beispielsweise  mag  nur  erwähnt  sein  die  Sicherheitspolizei,
  das  Unterrichtswesen,  die  Armenfürsorge.  Der  Unterschied  zwischen
Staat  und  Gemeinde,  soweit  er  für  die  Frage  des  Steuerbezugsrechts.
von  Bedeutung  ist,  besteht  also  darin,  daß  die  Einrichtungen  des  Staats.
mehr  als  diejenigen  der  Gemeinde  der  Gesamtheit  gleichmäßig  und  nicht
einzelnen  Bevölkerungsklassen  vorzugsweise  zugute  kommen,  während  aus
der  Tätigkeit  und  den  Aufwendungen  der  Gemeinde  die  Besitzer  solcher
Vermögensobjekte  einen  besonderen  Vorteil  ziehen,  deren  Wert  und
Rentabilität  durch  die  Gemeinde,  worin  sie  liegen  und  namentlich
durch  die  Art,  wie  diese  Gemeinde  ihren  Aufgaben  nachkommt,  ganz
wesentlich  mitbestimmt  wird  und  vielfach  vollständig  von  dieser  bedingt
ist.  Jedenfalls  steht  so  viel  fest,  daß  zwischen  dem  Staat  und  einzelnen
Vermögensstücken,  d.  h.  zwischen  den  Maßregeln  und  Aufwendungen  des
ersteren  und  dem  Wertzuwachs  der  letzteren,  nie  oder  doch  nur  ganz  ausnahmsweise
  so  nahe  Beziehungen  bestehen  wie  zwischen  der  Gemeinde
einerseits  und  dem  Grund=  und  Gebäudebesitz  und  den  Gewerbebetrieben
anderseits.  Dazu  kommt  noch,  daß  der  Staat,  wo  er  einzelnen  Landesund
  Bevölkerungsteilen  besondere  Vorteile  zuwendet,  dies,  wenigstens  in
weiterem  Umfang  als  es  bei  Gemeindeeinrichtungen  der  Regel  nach  möglich
ist,  durch  Gebührenerhebung  auszugleichen  sucht.  Es  läßt  sich  also  der
Anschauung  eine  innere  Berechtigung  nicht  absprechen,  daß,  abgesehen  von
dem  Anwendungsgebiet  des  Gebührenprinzips,  nicht  der  Staat,  wohl  aber