92  Die  Kommunalbesteuerung  in  Württemberg.

die  Gemeinde  der  Größe  des  Nutzens  des  Steuerschuldners  an  den  Staats-,
bzw.  Gemeindeeinrichtungen  bei  der  Steuerberechnung  einen  maßgebenden

Einfluß  einzuräumen  habe.
Aber  auch  ganz  abgesehen  von  der  inneren  Berechtigung  einer  vorzugsweisen

  steuerlichen  Belastung  der  Ertragsobjekte,  ist  dieses  System
steuerpolitisch  für  die  Gemeinden,  insbesondere  für  die  kleinen  Gemeinden
  unentbehrlich.  Während  der  Staat  vermöge  seines  weiten  Gebiets
  für  Schwankungen  und  Ausfälle  in  dem  steuerbaren  Einkommen
einzelner  Steuerpflichtiger  anderwärts  eine  Ausgleichung  findet,  ist  das
bei  den  Gemeinden  entweder  gar  nicht  oder  jedenfalls  nicht  in  dem  erforderlichen
  Maß  der  Fall.  Der  Haushalt  der  Gemeinden  kann  nicht  auf
schwankende  Erträgnisse  gestützt  werden,  sondern  muß  ein  sicheres  Fundament
  haben,  wie  es  einzig  die  Ertragssteuern  darbieten.  Und  dieses
Fundament  ist  ja  gerade  für  die  Gemeindezwecke  erheblich  erbreitert
worden,  denn  indem  die  Besteuerung  der  Ertragskataster  für  die  Zwecke
des  Staats  durch  Herabsetzung  der  Staatssteuern  von  3,9  %  auf  2  %
ganz  bedeutend  ermäßigt  wurde,  ist  es  möglich  geworden,  Grundeigentum,
Gebäude  und  Gewerbe  ohne  Steigerung  ihrer  steuerlichen  Gesamtbelastung
in  erweitertem  Maße  zur  Besteuerung  für  die  Zwecke  der  Gemeindebesteuerung
  heranzuziehen.

Bilden  demnach  die  Ertragssteuern  mit  gutem  Grunde  auch  unter
dem  neuen  Steuerrecht  das  Rückgrat  der  Gemeindebesteuerung,  so  war  es
anderseits  doch  wieder  ein  dringendes  Gebot  der  Gerechtigkeit,  ihnen  nicht
mehr  die  vorwiegende  Bedeutung  zuzuerkennen,  wie  unter  dem  bis  1903
in  Geltung  gewesenen  Rechte,  wo  sie  weitaus  den  größten  Teil  der  aus
den  Steuern  fließenden  Einnahmen  liefern  mußten.  Die  einseitige  und
übermäßige  Belastung  der  Grund-,  Gebäude=  und  Gewerbesteuerpflichtigen
mußte  unter  allen  Umständen  erleichtert  werden,  und  diesem  Zwecke  dienen
die  übrigen  Gemeindesteuern,  die  den  Charakter  von  Ergänzungssteuern
  haben.

Unter  diesen  Ergänzungssteuern  steht  in  erster  Linie  die  Einkommensteuer,
  welche  in  der  Form  eines  Zuschlags  zur  staatlichen  Einkommensteuer
  überall  da  erhoben  werden  darf,  wo  die  Umlage  auf  Grundeigentum,
  Gebäude=  und  Gewerbe  mehr  als  2%  ausmacht,  was  in
weitaus  der  Mehrzahl  der  Gemeinden  der  Fall  ist  (im  Jahre  1902  bei
1765  Gemeinden  von  insgesamt  1911),  und  überall  da  erhoben  werden
muß,  wo  diese  Umlage  mehr  als  6  %  beträgt.  Daß  auch  die  Gemeinden
Anteil  an  der  allgemeinen  Einkommensteuer  haben,  ist  wohl  berechtigt.
Denn  einmal  bietet  diese  Steuer  den  Gemeinden  das  Mittel,  um  nach