II.  Die  Kommunalsteuerreform  des  Jahres  1903.  98

Maßgabe  der  Leistungsfähigkeit  auch  solche  zur  Steuer  heranzuziehen,  die
zwar  nicht  wie  die  Grund=  und  Gebäudebesitzer  und  Gewerbetreibenden
ein  vorzugsweises  Interesse  an  den  allgemeinen  Gemeindeeinrichtungen
haben,  immerhin  aber  in  weitem  Umfang  an  deren  Vorteilen  teilnehmen.
Sodann  aber  müssen  die  Gemeinden,  weil  die  Aufgaben,  die  an  sie  herantreten,
  und  die  Ausgaben,  die  von  ihnen  gemacht  werden  müssen,  auch  in
Zukunft  sich  stetig  steigern  werden,  so  insbesondere  die  sozialpolitischen
Aufgaben  auf  den  Gebieten  des  Arbeitsnachweises,  der  Wohnungsfürsorge,
der  Arbeitslosigkeit  („Gesetz  des  stetig  wachsenden  Gemeindebedarfs"),
eine  steigerungsfähige  Steuer  haben,  wie  eine  solche  einzig  und
allein  in  der  Einkommensteuer  zur  Verfügung  steht.  Daß  anderseits
auch  dem  Maß  der  Inanspruchnahme  der  Einkommensteuer  für  Gemeindezwecke
  eine  Obergrenze  gesteckt  ist,  nämlich  der  Betrag  von  50  %  der
Staatssteuersätze,  ist  insofern  gerechtfertigt,  als  es,  meil  die  Einkommensteuer
  die  Hauptsteuer  für  den  Staat  bildet,  nicht  angängig  wäre,  auf  die
gleiche  Steuerquelle  den  Gemeindebedarf  in  einem  höheren  Maße  zu
radizieren.

Die  Erhebung  einer  ergänzenden  Gemeindekapitalsteuer,  welche
überall  da  erhoben  werden  muß,  wo  eine  Gemeindeumlage  auf  Grundeigentum,
  Gebäude  und  Gewerbe  stattfindet,  entspricht  nicht  nur  dem  seitherigen
Recht,  sondern  auch  dem  Grundsatz,  daß  vor  allem  das  fundierte  Einkommen
  bzw.  die  fundierten  Erträge  einer  Vorbelastung  zu  unterwerfen
seien.  Daß  für  den  Gemeindezuschlag  zu  der  staatlichen  Kapitalsteuer  eine
Grenze  gesetzlich  festgestellt  ist  (1  %  des  steuerbaren  Kapitalertrags)  und
demnach  die  Kapitalienbesitzer  mit  den  Besitzern  von  Liegenschaften  und
Gewerbetreibenden  hinsichtlich  der  Gemeindebesteuerung  nicht  gleichgestellt
sind,  ist  darum  gerechtfertigt,  weil  für  den  Bestand  und  die  Sicherung
bzw.  Realisierung  der  Forderungsrechte  der  Staat  alles  und  die  Gemeinde
nichts  tut,  während  für  die  Erzielung  der  Rente  aus  Grund,  Gebäuden
und  Gewerben  und  damit  für  deren  Wert  die  Gemeinde  besondere  Veranstaltungen
  zu  treffen  hat,  und  einen  namhaften  Teil  ihrer  Einnahmen  zu
diesem  Zweck  verbraucht.  Auch  ist  nicht  zu  vergessen,  daß  die  Sicherheit
des  beweglichen  Kapitalbesitzes  eine  sehr  viel  kleinere  ist,  als  die  des
Grund=  und  Gebäudebesitzes.  Ein  bewegliches  Kapitalvermögen  erhält  sich
durch  mehrere  Generationen  hindurch  weitaus  nicht  so  leicht  wie  ein  Vermögen
  an  Grund  und  Gebäude.

Bei  den  Verhandlungen  der  gesetzgebenden  Faktoren  über  die  neue
Einkommensteuer  ist  eine  Zeitlang  der  Vorschlag,  für  die  Gemeinden  eine
besondere  Dienst=  und  Berufseinkommensteuer  einzufügen,  ein-