94  Die  Kommunalbesteu  erung  in  Württemberg.

gehend  behandelt  worden.  Insbesondere  wurde  dieses  Verlangen  aus  dem
Grunde  gestellt,  weil  behauptet  wurde,  ein  Teil  der  früher  Berufseinkommensteuerpflichtigen,
  nämlich  die  in  gesicherter  Rechtsstellung  und
namentlich  die  mit  Pensionsberechtigung  Angestellten  bezögen  ein  fundiertes
  Einkommen.  Es  kann  der  Streit  darüber,  was  unter  einem
fundierten  oder  unfundierten  Einkommen  zu  verstehen  ist,  als  ein  Streit
um  Worte  dahingestellt  bleiben;  jedenfalls  wäre  es,  ganz  abgesehen
von  der  Schwierigkeit,  angesichts  der  unzählbaren  Ubergangsformen  von
einer  rechtlich  gesicherten  zu  einer  ungesicherten  Anstellung  und  von  einer
gänzlich  ungenügenden  zu  einer  einigermaßen  auskömmlichen  Pension
zwischen  beiden  eine  praktisch  anwendbare  Grenze  zu  finden,  eine  Ungerechtigkeit,
  wenn  man  denjenigen,  der  den  sicheren  Anspruch  auf  einen
gewissen  Gehalt  und  eine  gewisse  Pension  hat,  mit  demjenigen,  der  den
Betrag  jenes  Gehalts  ohne  Arbeit  als  Revenue  aus  Vermögensbesitz  bezieht,
  in  der  Steuer  gleichstellen  wollte.  Denn  der  letztere  kann  regelmäßig,
  wenn  er  will,  durch  Arbeit  verdienen  und  sich  dadurch  für  das
als  Steuer  zu  entrichtende  einen  Ersatz  —  und  mehr  als  einen  solchen  —
schaffen,  was  jener  nicht  kann.  Sodann  ist  die  schärfere  Heranziehung
des  Vermögensinhabers  gegenüber  demjenigen,  der  vermögenslos  ist,  darauf
zu  stützen,  daß  der  auf  Einkommen  aus  persönlicher  Arbeit  Angewiesene
durch  Ersparnisse  seinen  und  seiner  Angehörigen  Lebensunterhalt  für  den
Fall  der  Arbeitsunfähigkeit  sicherstellen  muß,  während  derjenige,  der  Vermögen
  besitzt,  diese  Vorsorge  nicht  oder  doch  weniger  zu  treffen  hat,  also
mehr  für  die  laufenden  Bedürfnisse  und  so  auch  zur  Steuerentrichtung
zur  Verfügung  hat.  Endlich  gründet  sich  die  Statuierung  einer  weitergehenden
  Beitragspflicht  des  Vermögensbesitzers  schon  auf  seine  größere
Leistungsfähigkeit  an  sich,  insbesondere  darauf,  daß  er  nicht  wie  der  Vermögenslose
  auf  seine  Einkünfte  angewiesen  ist,  sondern  daß  er  namentlich
zur  Deckung  außerordentlicher  Bedürfnisse,  wie  sie  an  jeden  hin  und
wieder  herantreten,  erforderlichenfalls  sein  Kapital  angreifen  kann  und  sich
nicht  wie  jener  Einschränkungen  zu  unterziehen  gezwungen  ist.  Es  hätte
also  an  einem  genügenden  Grund,  nach  Einführung  der  allgemeinen  Einkommensteuer
  das  Berufseinkommen  noch  unter  einem  anderen  Gesichtspunkt
  als  unter  dem  der  Einkommensteuer  zugrunde  liegenden,  mit  einer
anders  gearteten  Steuer  zu  belegen  und  die  bisherige  Dienst=  und  Berufseinkommensteuer
  auch  nur  von  denjenigen  fortzuerheben,  die  sich  in  einer
festen,  gesicherten  Stellung  befinden,  gefehlt.  Die  den  Gemeinden  vorgeschlagene
  Diensteinkommensteuer  ist  denn  auch  aus  dem  endgültigen
Gemeindesteuergesetz  ausgeschaltet  worden.