II.  Die  Kommunalsteuerreform  des  Jahres  1903.  95

Die  Wohnsteuer,  welche  erst  bei  Inanspruchnahme  des  Grund-,
Gebäude=  und  Gewerbekatasters  von  mehr  als  6  %  obligatorischen
Charakter  trägt  und  als  fakultative  Steuer  von  einer  2  /%igen  Vorbelastung
  dieser  Kataster  abhängig  ist,  hat  als  „Kopfsteuer“  viele  Feinde,
indem  sie  von  den  Unbemittelten  im  gleichen  Betrag  erhoben  wird,  wie  von
den  Vermöglichen.  Darum  hat  sie  auch  bei  den  legislatorischen  Verhandlungen
über  das  neue  Gemeindesteuergesetz  manche  Anfechtung  erfahren.  Und
doch  ist  sie,  wenn  auch  die  primitioste,  so  doch  die  einfachste  und  billigste
Steuer  für  eine  Gemeinde.  Was  ist  naheliegender,  als  daß  zunächst
jedes  selbständige  Gemeindemitglied  einen  gleichen,  mäßigen  Beitrag  zu
den  Kosten  des  Gemeinwesens  leistet,  ähnlich  wie  jedes  Vereinsmitglied
dem  Verein,  dem  es  angehört,  seinen  Beitrag  zahlt!  Auf  solcher  Grundlage
  bauen  sich  in  natürlichster  Weise  die  weiteren  teils  nach  dem
Interesse,  teils  nach  der  Leistungsfähigkeit  sich  bemessenden  Steuern
auf.  Wenn  es  sich  darum  handeln  würde,  eine  Kopfsteuer  als  einzige
Steuer  einzuführen,  oder  durch  sie  unter  Vernachlässigung  des  Prinzips
der  Heranziehung  nach  Leistung  und  Gegenleistung  und  nach  der  Leistungsfähigkeit
  den  wesentlichsten  Teil  des  Gemeindebedarfs  zu  decken,  dann
freilich  wäre  in  ihre  Verwerfung  einzustimmen.  Aber  darum  hat  es
sich  in  Württemberg  niemals  gehandelt.  Nachdem  die  Einkommensteuer
und  das  Existenzminimum  bei  der  Einkommensteuer,  sowie  die  auf  persön—
liche  Gründe  sich  stützenden  Befreiungen  von  derselben  in  das  Gemeindesteuersystem
  eingeführt  worden  sind,  erscheint  die  Wohnsteuer  auf  einen
ganz  anderen  und  neuen  Boden  gestellt.  Sie  ist  nunmehr  prinzipiell  die
Ersatzsteuer,  welche  diejenigen  zu  bezahlen  haben,  welche  wegen  der  Geringfügigkeit
  ihres  Einkommens  von  der  Gemeinde=  und  Staatseinkommensteuer,
  aber  in  der  Regel  auch  —  abgesehen  von  der  Fleischsteuer  —  von
den  anderen  direkten  Gemeindesteuern  freibleiben,  während  sie  alle  Rechte,
die  sich  aus  dem  Gemeindeverband  ergeben,  insbesondere  das  aktive  und
passive  Wahlrecht,  ebenso  ansüben  dürfen,  wie  die  Höchstbesteuerten  in  der
Gemeinde,  und  während  gerade  diese  Klassen  der  Einwohner  es  häufig
sind,  welche  an  die  Gemeinden  besonders  große  Anforderungen  auf
finanziellem  Gebiete  stellen.  Indem  sie  so  in  den  sonst  steuerfreien  Gemeindegenossen
  das  Gefühl  der  Verpflichtung  neben  dem  vorhandenen
Bewußtsein  der  Gleichberechtigung  wachruft  und  wacherhält,  kommt  ihr
eine  geradezu  ethische  Bedeutung  zu.  Endlich  ist  nicht  zu  vergessen,  daß
die  Wohnsteuer  immerhin  eine  nicht  unerhebliche  Einnahmequelle  bildet.

Auch  die  Verbrauchsabgaben,  die  durchaus  fakultativen
Charakter  tragen,  haben  mancherlei  Anfechtung  erfahren,  ehe  sie  für  die