96  Die  Kommunalbesteuerung  in  Württembergnunmehrige

  Gemeindebesteuerung  ihre  Legalisierung  in  ähnlichem  Umfang
wie  in  dem  seitherigen  Recht  erhielten.  Es  kann  nicht  geleugnet  werden,  daß
den  Verbrauchsabgaben  manche  Mängel  anhaften.  Die  Verbrauchssteuern
nehmen  insbesondere  keine  Rücksicht  auf  die  Abstufung  der  Leistungsfähigkeit
und  belasten  die  minder  vermögenden  Klassen  im  Verhältnis  zu  ihrem  Vermögen
  und  Einkommen  stärker  als  die  wohlhabenden.  Aber  diesen  Mängeln
stehen  unleugbar  auch  erhebliche  Vorteile  gegenüber.  Einmal  werden  die
Verbrauchsabgaben,  weil  sie  vermeidbar  und  in  minimalen  Einzelbeträgen
von  den  Konsumenten  zu  entrichten  sind,  viel  leichter  getragen  und  gehen
darum  auch  leichter  ein  als  direkte  Steuern.  Sodann  ist  es  möglich,
durch  die  Verbrauchsabgaben  auf  einfache  und  natürliche  Weise  die  nur
vorübergehend  in  einer  Gemeinde  anwesenden  Personen,  welche  trotzdem
von  gewissen  Einrichtungen  der  Gemeinden  Gebrauch  machen,  wenigstens
teilweise  zur  Besteuerung  heranzuziehen.  Dazu  kommt,  daß  die  gegen  die
Verbrauchsabgaben  sprechenden  Bedenken  viel  von  ihrer  Bedeutung  verlieren,
  wenn  die  Gegenstände  des  notwendigen  Lebensunterhalts  freigelassen
und  nur  Gegenstände  des  verfeinerten  Lebensgenusses  und  des  Luxus
herangezogen  werden.  Letzteres  trifft  aber  auf  die  der  Verbrauchsabgabe
in  Württemberg  unterliegenden  Gegenstände,  abgesehen  von  der  Fleischsteuer,
  zu.  Das  Bier  ist  zwar  ein  Gegenstand  allgemeinen  Verbrauchs
in  den  breitesten  Schichten  der  Bevölkerung,  aber  kein  unentbehrliches
Nahrungsmittel,  sondern  mehr  ein  Genußmittel.  Man  braucht  kein
Temperenzler  zu  sein,  um  doch  zu  wünschen,  daß  der  Genuß  alkoholischer
Getränke  sich  nicht  weiter  in  aufsteigender  Linie  bewege,  ja  eher  sich  vermindern
  möge,  namentlich  wenn  man  bedenkt,  daß  Württemberg  hinsichtlich
des  Bierkonsums  nächst  Bayern  an  der  Spitze  steht.  Im  Jahre  1905
betrug  der  Bierverbrauch  auf  den  Kopf  der  Bevölkerung  1  in  Bayern  2351
in  Württemberg  178  1,  in  Baden  157  1,  in  Preußen  101  1,  im  ganzen
Deutschen  Reich  119  1.  Gas=  und  Elektrizitätssteuer  treffen  jedenfalls
vorzugsweise  die  wohlhabenden  Klassen  und  sind  um  so  weniger  zu  beanstanden,
  als  der  Verbrauch  zur  Erzeugung  von  Betriebskraft,  welche
sich  mehr  und  mehr  zu  einem  unumgänglichen  gewerblichen  Bedürfnis
und  zwar  nicht  nur  des  Groß-,  sondern  auch  des  Mittel=  und  Kleingewerbes
  geworden  ist,  steuerfrei  bleibt.  Nur  gegen  die  Fleischsteuer  erheben
  sich  Bedenken,  weil  Fleisch  ein  notwendiges  Nahrungsmittel  ist,  das
nicht  durch  Belastung  mit  einer  Steuer  verteuert  werden  sollte.  Freilich
ist  noch  sehr  fraglich,  ob  die  Fleischsteuer  auch  tatsächlich  auf  den  Kon-1

  Statistisches  Jahrbuch  für  das  Deutsche  Reich,  1907,  S.