100  Die  Kommunalbesteuerung  in  Württemberg.

Die  fakultativen  Charakter  tragende  Grundstücksumsatzsteuer
ist  als  Verkehrssteuer  dazu  bestimmt,  den  von  der  Grund=  und  Gebäudesteuer
  nicht  erfaßbaren  Wertzuwachs  in  dem  Augenblick,  in  welchem  er  bei
dem  Besitzwechsel  in  dem  Kaufpreis  in  die  Erscheinung  tritt,  zu  einer
steuerlichen  Leistung  beizuziehen.  Diese  Wertsteigerung  ist  in  rasch  sich
entwickelnden  Gemeinden  mitunter  eine  sehr  bedeutende.  und  steht  nicht
zum  geringsten  Teile  in  ursächlichem  Zusammenhang  mit  Opfern,  welche
die  Gemeinden  im  Dienste  der  öffentlichen  Wohlfahrtspflege,  für  Straßen,
Wasserversorgung,  Kanalisation,  Beleuchtung  und  andere  Zwecke  zu  bringen
haben.  Darum  erscheint  es  prinzipiell  berechtigt,  neben  der  staatlichen
Besteuerung  des  Grundstücksumsatzes  auch  die  Gemeinden  zur  fakultativen
Mitbesteuerung  jenes  Wertzuwachses  in  Gestalt  eines  Zuschlags  zur
Staatssteuer  zuzulassen,  bildet  doch  gewissermaßen  die  Besitzwechselabgabe
nur  den  „gesellschaftlichen  Anteil“  der  Gemeinde  an  dem  ohne  Zutun  der
Grundeigentümer,  wohl  aber  infolge  der  Gemeindeaufwendungen  gewachsenen
  Kapitalwert  des  Grundstücks.  Von  diesem  Gesichtspunkt  aus  betrachtet,
  kann  es  sich  sogar  fragen,  ob  überhaupt  eine  staatliche  Immobiliarverkehrssteuer
  noch  eine  eigentliche  prinzipielle  Berechtigung  hat,  und  ob
diese  Abgabe  nicht  vielmehr  ganz  der  Gemeindebesteuerung  überlassen
werden  sollte.  Eine  volkswirtschaftlich  günstige  Wirkung  dieser  Gemeindesteuer
  wird  die  sein,  daß  sie  in  stärkerem  Grade  als  die  staatliche  Steuer
allein  die  Möglichkeit  bietet,  einer  ungesunden  Spekulation  in  Liegenschaftswerten
  entgegenzuwirken.  Daß  der  Liegenschaftsverkehr  eine  höhere  Belastung
  gut  ertragen  kann,  namentlich  in  größeren  Städten,  wo  größere
Liegenschaftsobjekte  und  Spekulationskäufe  vorkommen,  unterliegt  kaum
einem  Zweifel.

Die  Hundesteuer  ist  diejenige  unter  den  indirekten  Steuern,
welcher  auch  der  verbissenste  Gegner  dieser  Steuerart  die  Billigung  nicht
versagen  wird.  Sie  ist  überhaupt  nicht  fiskalischen,  sondern  polizeilichen
Ursprungs,  indem  ihr  Hauptzweck  ist,  der  übermäßigen  Vermehrung  der
Hunde  entgegenzuwirken,  um  das  Publikum  vor  der  Belästigung  durch
Hunde,  namentlich  auch  vor  den  Gefahren,  mit  welchen  die  Hundewutkrankheit
  Gesundheit  und  Leben  bedroht,  zu  schützen.  Da  die  Erreichung
dieses  Zwecks  eine  vorwiegend  lokale  Aufgabe  ist,  war  es  auch  gerecht-1

  Darunter  außerdem  Nohertrag  aus  einer  Verbrauchsabgabe  auf  Gas  (Elektrizität)
  von  339  838  Mk.,  auf  den  Kopf  von  1,36  Mk.

2  Darunter  außerdem  (in  2  Gemeinden)  Rohertrag  aus  einer  Verbrauchsabgabe
  auf  Gas  (Elektrizität)  von  66  822  Mk.,  auf  den  Kopf  von  0,97  Mk.