102  Die  Kommunalbesteuerung  in  Württemberg.

In  welchem  Maße  sodann  die  Preise  der  verschiedenen  Grundstücksarten
  gestiegen  sind,  tritt  dann  deutlich  zutage,  wenn  man  die  Grundstückspreise
  in  Verhältnis  setzt  zu  den  Grundsteueranschlägen,  welche  den
Reinertrag  der  Grundstücke  nach  der  Grundsteuereinschätzung  von  1873
bis  1887  zum  Ausdruck  bringen  (s.  o.  S.  63).  Dabei  hat  man  sich  zu
vergegenwärtigen,  daß  die  württembergische  Gesetzgebung,  indem  sie  bei
Aufstellung  der  Kataster  die  3  %/oige  Rente  aus  dem  Gebäudekataster  als
gleichwertig  mit  dem  Grundsteueranschlag  angenommen  hat,  davon
ausgegangen  ist,  es  entspreche  der  Grundsteueranschlag  der  3  0%/gen  Rente
aus  dem  Kaufwert  des  Grundstücks,  und  dieser  Kaufwert  betrage  demnach
das  33,fache  des  Grundsteueranschlags.  Das  Ergebnis  dieser  Statistik
ist  folgendes:

Von  dem  Grundsteueranschlag  betrugen  im  Jahre  1899  die  Kaufpreise  das  ..Jsache
Kulturart  in  Ortsklasse  I|/n  Ortsklasse  II/#n  Orteklasse  IIII  Ortsklasse  IV  1
Mehr  als  10  000-100  000  53000—10000  unter  5000  Fanzen
100  000  Einwm.  Einw.  Einw.  Einw.
Landw.  Einzelgarundstücke
  255,0  70,2  45.6  83,2  36,2
Bauplätze  533,9  373,1  244,.  150,9  297,8

Während  die  Preise  für  landwirtschaftliche  Grundstücke  im  Durchschnitt
  des  Landes  nur  wenig  über  den  33½/8fachen  Betrag  des  Grundsteueranschlags
  gestiegen  und  in  der  untersten  Ortsklasse  sogar  unter
diesen  Betrag  herabgegangen  sind,  haben  die  Kaufpreise  von  Bauplätzen
im  Landesmittel  nahezu  den  300fachen  Betrag  des  Steueranschlags  erreicht,
und  zwar  erstreckt  sich  die  Wertsteigerung  hier  auch  auf  die  unteren  Ortsklassen,
  d.  h.  die  kleineren  Städte  und  das  platte  Land,  aber  beträchtlich
stärker  ist  sie  in  den  höheren  Ortsklassen,  weil  hier  das  kräftigere  Wachstum
  der  Bevölkerung  und  die  daraus  entspringende  lebhaftere  Nachfrage
die  Bodenpreise  viel  schneller  in  die  Höhe  treibt.  Wenn  die  Bauplatzpreise
in  der  Stadt  Stuttgart  auf  das  534fache,  in  den  Gemeinden  von
10  000—100  000  Einwohnern  auf  das  373fache  des  Grundsteueranschlags
gestiegen  sind,  so  tritt  in  diesen  Ziffern  die  Berechtigung,  ja  sogar  die
Notwendigkeit  einer  Bauplatzsteuer  deutlich  genug  zutage.

Soviel  bekannt,  hat  bis  jetzt  allerdings  noch  keine  einzige  Gemeinde
in  Württemberg  von  der  Befugnis  der  Erhebung  einer  Bauplatzsteuer
Gebrauch  gemacht,  was  um  so  auffallender  ist,  als  dieselbe  zweifellos  einen
Ertrag  abwerfen  würde,  der  immerhin  für  Gemeinden,  die  mit  einem
hohen  Etat  rechnen  müssen,  ins  Gewicht  fällt.  Beispielsweise  wurde