II.  Die  Kommunalsteuerreform  des  Jahres  1903.  108

der  Ertrag  dieser  Steuer  für  Stuttgart  zu  160  000  Mk.  geschätzt,  d.  i.
beträchtlich  mehr  als  beispielsweise  der  Ertrag  der  Wohnsteuer.

Es  bleibt  noch  übrig,  die  letzte  der  Ergänzungssteuern,  die  Warenhaussteuer,
  welche  als  obligate  Steuer  in  das  Gemeindesteuersystem
eingefügt  worden  ist,  zu  betrachten.  Für  die  Zulässigkeit  der  Warenhaussteuer,
  welcher  der  Charakter  einer  Ausnahmesteuer  zu  Lasten  des  in
Betracht  kommenden  Großkapitals  nicht  ganz  abgesprochen  werden  kann,
sprechen  teils  steuerpolitische,  teils  so  zialpolitische  Gründe.  Vom
steuerpolitischen  Gesichtspunkt  ist  geltend  zu  machen,  daß  es  sich  hierbei
um  Betriebe  ganz  besonderer  Art  handelt,  deren  Leistungsfähigkeit  durch  die
ordentlichen  Steuern  nicht  in  richtigem  Maße  getroffen  werden  kann,  und
daß  diese  Betriebe  weiterhin  die  öffentlichen  Einrichtungen  in  erhöhtem
Maße  in  Anspruch  nehmen.  In  sozialpolitischer  Hinsicht  fällt  schwer  ins
Gewicht,  daß  die  Detailhändler  durch  die  übermächtige  Konkurrenz  der
Warenhäuser  ganz  unbestreitbar  eine  erhebliche  Schädigung  erfahren.  Wenn
gegen  die  Warenhaussteuer  eingewendet  wird,  daß  sie  eine  schädliche  Rückwirkung
  mit  sich  bringe,  insofern  sie  auf  den  Fabrikanten  abgewälzt  und
hierdurch  indirekt  zur  Verringerung  der  Arbeitslöhne  Anstoß  geben  würde,
so  geht  diese  Befürchtung  doch  wohl  zu  weit.  Die  Preise,  welche  die
Warenhäuser  zu  bezahlen  haben,  regulieren  sich  nach  allgemeinen  Faktoren,
und  in  der  Ausnützung  der  günstigen  Stellung,  welche  ihnen  ihr  großer
Bedarf  und  ihre  Zahlungsfähigkeit  für  den  Einkauf  gibt,  gehen  die  Inhaber
  der  Warenhäuser  auch  ohne  Steuer  schon  so  weit,  als  sie  können;
wenn  sie  zur  Begründung  weiterer  Forderungen  die  ihnen  auferlegte
Steuer  geltend  machen,  so  dürfte  das  in  der  Regel  nur  ein  guter  Vorwand
  für  eine  ohnedies  schon  beabsichtigte  Forderung  sein.  Einzuräumen
ist,  daß  die  Hoffnungen,  welche  seitens  der  kleineren  und  mittleren  Detailhändler
  auf  die  Besteuerung  der  Warenhäuser  gesetzt  werden,  durch  die
Steuer  kaum  in  Erfüllung  gehen  werden,  da  die  Zuschlagssätze  in  der
Höhe,  wie  sie  festgesetzt  worden  sind,  eine  wesentliche  Einengung  der  bestehenden
  Warenhäuser  oder  eine  wesentliche  Erschwerung  der  Errichtung
neuer  nicht  bewirken  werden,  insofern  der  Gewinn  gutgeleiteter  Betriebe
dieser  Art  eine  ganz  erheblich  größere  Quote  der  Roheinnahmen  beträgt,
als  die  neue  Steuer  ausmacht.  Ein  Erfolg,  wie  ihn  die  Interessenten  erstreben,
  ließe  sich  nur  mit  einer  „Erdrosselungssteuer“  erzielen,  die
überhaupt  nicht  in  Betracht  kommen  konnte  und  niemals  in  Betracht
kommen  wird.  Allein  in  Gemeinden  mit  höherer  Gemeindeumlage  wird
der  Zuschlag,  wenn  er  sich  in  der  Nähe  des  Höchstbetrags  hält,  immerhin
eine  nicht  unerhebliche  Mehrbelastung  der  Warenhäuser  und  der  ihnen