104  Die  Kommunalbesteuerung  in  Württemberg.

gleichgestellten  Betriebe  bilden  und  damit  deren  Existenzbedingungen  sowie
die  Verhältnisse,  unter  denen  sie  mit  dem  kleineren  Detailhandel  zu  konkurrieren
  haben,  einigermaßen  erschweren  und  durch  den  teilweisen  Ausgleich
  des  Vorsprungs,  welchen  die  Warenhäuser  nicht  bloß  wegen  ihres
größeren  Kapitals  haben,  den  kleineren  Detailgeschäften  zu  statten  kommen.
Sie  kann  also  immerhin  als  ein  kleines  Mittel  zur  Unterstützung  und
Erhaltung  dieses  Standes  angesehen  werden.

Derzeit  wird  eine  Warenhaussteuer  in  acht  Gemeinden  des  Landes  erhoben.
Fünf  Gemeinden  (Ulm,  Ludwigsburg,  Ehingen,  Ravensburg,  Aalen)  erheben  gleichmäßig,
  also  ohne  Staffelung,  das  Maximum  des  Zuschlags  mit  50  %  der  Kommunal-=gewerbesteuer,
  eine  Gemeinde  (Geislingen)  40  %  ,  eine  Gemeinde  (Stuttgart)  das
Minimum  des  Zuschlags  von  20  %,  und  eine  Gemeinde  (Sulz)  steigende  Zuschläge
von  20—40  %.  Im  Rechnungsjahr  1906  belief  sich  der  Ertrag  der  Warenhaussteuer
in  Stuttgart  auf  5197  Mk.,  in  den  sieben  anderen  Gemeinden  betrug  er  zwischen
189  Mk.  und  1955  Mk.  Der  angestrebte  sozialpolitische  Zwecke  des  Gesetzes  ist
wenigstens  insofern  erreicht  worden,  als  die  Zahl  der  Warenhäuser  in  den  letzten
Jahren  sich  nicht  erheblich  vermehrt  hat.

3.  Die  Wirkungen  der  Gemeindestenerreform.

Welches  die  Wirkungen  der  Gemeindesteuerreform  des  Jahres  1903
in  Hinsicht  auf  die  Verteilung  der  Steuerlast  sind,  ist  noch  nicht  genau
zu  übersehen,  da  die  Gesamtergebnisse  der  neuen  Gemeindebesteuerung,
welche  erst  am  1.  April  1905  in  Wirksamkeit  getreten  ist,  zur  Zeit  des
Abschlusses  der  vorliegenden  Untersuchung  (Frühjahr  1907)  noch  nicht  bekannt
waren.  Soviel  aber  läßt  sich  jedenfalls  sagen,  daß  den  größeren  Gemeinden
  des  Landes  die  Einkommensteuer  erhebliche,  sortdauernd  wachsende
neue  Einnahmen  bringen  wird.  Anders  ist  die  Sache  in  den  kleineren
Gemeinden.  Sofern  in  solchen  nicht  eine  größere  Industrie  oder  aus
sonstigen  besonderen  Gründen  eine  größere  Zahl  Einkommensteuerpflichtiger
ansässig  ist,  wird  die  Einkommensteuer  einen  gegen  die  Steuern  aus
Grund,  Gebäude  und  Gewerbe  wesentlich  zurücktretenden  Ertrag  geben,
namentlich  sofern  ein  beträchtlicher  Teil  der  ländlichen  Einwohner  wegen
des  bei  der  Einkommensteuer  platzgreifenden  Existenzminimums,  des
Schuldenabzugs  und  der  Degression  nur  in  geringem  Umfang  zur  Gemeindeeinkommensteuer
  herangezogen  werden  kann.  Anderseits  bringt  in
diesen  Gemeinden  der  zugelassene  Abzug  am  Grund=  und  Gewerbekataster
wegen  der  hieraus  für  die  nicht  abzugsfähigen  Katasterbeträge  sich  ergebenden
  Mehrbelastung  eine  nicht  unerhebliche  Erschwerung  des  Aufbringens
  des  Gemeindeschadens  mit  sich.  Den  kleinen  Gemeinden  werden
auch  die  sonstigen  Erweiterungen  des  Gemeindebesteuerungsrechts  keine
erhebliche  Erleichterung  bringen;  eine  solche  haben  sie  vielmehr  nur,  wenn