II.  Die  Kommunalsteuerreform  des  Jahres  1903.  105

auch  zunächst  in  mäßigem  Umfang,  von  der  Staatssteuerreform  zu
erwarten,  sofern  die  Inanspruchnahme  der  drei  alten  Realsteuern  durch
den  Staat  um  die  Hälfte  der  bisherigen  Staatssteuer  ermäßigt  wird  und
hierdurch  voraussichtlich  in  den  kleinen  Gemeinden  wenigstens  eine  fernere
Mehrbelastung  des  Grund-,  Gebäude=  und  Gewerbebesitzes  hintangehalten
werden  kann.

Die  Annahme,  daß  der  Gewinn  der  Gemeindesteuerreform  hauptsächlich
  den  größeren  Gemeinden  zugutekomme,  wird  bestätigt  durch  die
wenigstens  in  den  vorläufigen  Ziffern  bereits  bekannten  Steuerergebnisse
für  die  Stadt  Stuttgartt.  Ein  Vergleich  zwischen  den  Steuerbeträgen,
die  in  dem  letzten  Jahr  vor  Inkrafttreten  der  neuen  Steuergesetze  und
in  dem  Jahre  nach  dem  Inkrafttreten  derselben  erhoben  worden  sind,
ergibt  für  den  jetzigen  Gemeindebezirk  der  Stadt  Stuttgart?  folgendes:

Rechnungsjahr  Rechnungsjahr
Steuerart  1904  1905
NMkxk.  %  Mk.
I  t
Direkte  Steuern.
Umlage  auf  Grund,  Gebäude  und  Gewerbe
  5  084  0008  64,93  931  000  46,5
Kapital-,  Dienst-  und  Berufseinkommensteueer
  ........  787000  10,1  —  —
Kapitalsteuer.  .......  —  —-  575000  6,8
Einkommensteeer  –  —  2  641  000  31,2
Wohnsteuer  ..  21600012,8  111000  1,3
Zusammen  6087  000  77,87258  000  85,8
Indirekte  Steuern.
Hundeabgaee  —  —  118  000  1,4
Fei  üchsteuer  .  .....,  732000  9,4  —  —
ier-  und  Gassteuer  .  653  000  8,3  671  000  7,9
Zuschlag  zur  Liegens  chafts-Umsatzsteuer  350  000  4.5  410  000  4,9
Zusammen  1  735  000  2,22  19000  14,2
Direkte  und  indirekte  Steuern
insge  samt.  7822000  1  100  8457  000  100

Die  direkten  Steuern  haben  sonach  einen  Mehrertrag,  die  indirekten

Steuern  einen  Minderertrag  erbracht.

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1  Amts=  und  Anzeigeblatt  der  Stadt  Stuttgart,  1907.  Nr.  14.
2  Je  einschließlich  der  am  1.  April  1905  eingemeindeten  Orte  Cannstatt,

Untertürkheim  und  Wangen.

*  Einschließlich  Amtskörperschaftssteuer.

Einschließlich  der  Warenhaussteuer.

Der  Mehrertrag  an  direkten