110  Die  Kommunalbesteuerung  in  Württemberg.

Ortsklassen

Staatssteuern
(direkte)
darunter
im  Grund-,  Einkommen  im  Umla
ganzen  steuer  Kapitalsieuers  ganzen  sMhnt  v
N.NolM.  %o  Mt.osßr.  Mi.  %
1I.32  138  18,8  5  736  691.71,8  1199  896

#
14,4  6751  44  529  46,
12,0)126266  141448

II.  917  1934  158  993.17,3  648  282·  70,/109  918

III.111428,  354  112|/11,44  79955,6

I1V.52  446  6  2  164  331|10,  2  761  81911  663  679/60,3
W.372233  599·70,  4  149  894/11,91854  3761  133  738s61,1
VU8NN[G6G4  868  169  616  575  703  111  817/12,1307SS7444  59,7

Zus.  5  760  euss  41  121  ½%%n  229  "%  2/  os9  968  13,  34%  545  065L11  200  4%%

Die  Hauptquelle  in  der  Staatsbesteuerung,  die  Einkommensteuer,
nimmt  in  der  Gemeindebesteuerung  erst  den  zweiten  Platz  ein;  den  ersten
Platz  räumt  sie  der  Grund-,  Gebäude=  und  Gewerbesteuer  ein.  Die  Staatsund
  Gemeindebesteuerung  zusammengefaßt,  steht  jedoch  die  Einkommensteuer
an  erster  Stelle;  sie  liefert  nahezu  die  Hälfte  (49,3  3%)  der  direkten
Staats=  und  Gemeindesteuern,  die  Grund-,  Gebäude=  und  Gewerbesteuer
dagegen  nur  ½10.

III.  Rüchblich  und  Ausblick.

Das  neue  Gemeindesteuergesetz  hat  es  vermieden,  eine  prinzipielle,
auf  einer  gänzlichen  Umkehr  der  Besteuerungsgrundsätze  beruhende  Reformierung
  vorzunehmen,  vielmehr  es  vorgezogen,  an  das  bisherige  Gemeindesteuerrecht,
  wie  es  sich  historisch  entwickelt  hat  und  in  einer  Reihe
von  Jahrzehnten  festgehalten  worden  ist,  anzuschließen.  Sicherlich  ist  es
ja  auf  keinem  Gebiete  mehr  als  auf  demjenigen  des  Steuerrechts  unerläßlich,
  an  das  Bestehende  anzuknüpfen  und  nicht  ohne  Räücksicht  auf
das  historisch  Gewordene  und  in  der  Praxis  Eingelebte  an  dessen  Stelle
etwas  zu  setzen,  was  theoretisch  für  richtiger  und  billiger  erkannt  ist.  So
tragen  die  Hauptlast  der  Gemeindebesteuerung  nach  wie  vor  die  Ertragskataster,
  was  namentlich  aus  dem  Grunde  berechtigt  ist,  weil
dadurch  dem  Prinzip  der  Besteuerung  nach  dem  Interesse  genügt  werden
kann.  Immerhin  spielen  diese  Ertragssteuern  bei  weitem  nicht  mehr  die
Rolle  wie  unter  dem  früheren  Rechte;  war  es  doch  ein  Hauptzweck  der