III.  Rückblick  und  Ausblick.  111

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Gemeindesteuern
(direkte  und  indirekte)
darunter
“  [  Jd*n  Wohnsteuer  Verbrauchs-  Umsatzsteuer  Hundeabgabe

Mk.oi  Mt.  soo  Mt.  /o  MMsee  MM..olMf.%
28407029,8  603549  6,2  114311  12  21887  7.4  101  851  7.2  124  428  1,8
265  796  210  54959/4,.3,  23  700  1,9,  269  516.21,3  59  50048  24
1120  230  23.9177  109  3.,8,  80  907/1,81  463  9981  99159  448|/3,  4472  218,  16
55471720,8920537  2,9Z  2  450  ,4  1  1
43928/22,49  O  4„3  5  2  2,2
14/2206  SS  43)  34950  27  91  310  70#27917/2,1  se  a2

5526  145  25,7  1  049  4  4)9

357  152  1,6  1  835  198

1  8,5  1  143  zus  5,3  343  145  1,6

Kommunalsteuerreform,  die  einseitige  und  übermäßige  Belastung  der
Grund-,  Gebäude-  und  Gewerbesteuerpflichtigen,  wie  sie  sich  unter  dem
früheren  Rechte  entwickelt  hatte,  zu  erleichtern.  Dem  Zwecke  der  Ent—
lastung  der  Ertragssteuerpflichtigen  dienen  eine  Reihe  von  Ergänzungssteuern,
  welche  teils  den  Charakter  von  obligatorischen,  teils  von  fakultativen
Steuern  haben  und  von  denen  die  wichtigste,  nämlich  die  Einkommensteuer,
  in  ihrem  Ausmaß  von  der  Höhe  des  Gemeindeschadens
  abhängig  ist.  Von  großem  Werte  für  die  Gemeinden,  insbesondere
  für  die  bevölkerteren,  wird  die  neueingeführte  Einkommensteuer
sein,  denn  in  ihr  haben  die  Gemeinden  nunmehr  eine  Steuerquelle,  die
der  steigenden  Tendenz  der  Gemeindeausgaben  nachzukommen  vermag.  Zugleich
  bewirkt  die  Einkommensteuer  wie  bei  der  Staatsbesteuerung,  so  auch
bei  der  Gemeindebesteuerung  eine  Lastenverschiebung  zugunsten  der  kleineren,
zuungunsten  der  größeren  Einkommen  und  damit  eine  gerechtere  Verteilung
der  Steuerlast.

Der  Abschluß  des  großen  Steuerreformwerks  durch  die  Gemeindesteuerreform
  von  1903  kann  nur  als  ein  vorläufiger  angesehen  werden,
indem  die  Gültigkeitsdauer  der  Novelle  zu  dem  Grund-,  Gebäude=  und
Gewerbesteuergesetz  auf  fünf  Jahre,  demnach  auf  31.  März  1910  begrenzt
worden  ist,  so  daß  in  wenigen  Jahren  die  Steuerreformfrage  von  neuem
aufgerollt  werden  wird.  Hauptsächlich  wird  es  sich  hierbei  um  die  Frage
der  Einführung  einer  Vermögenssteuer  als.  Staatssteuer  und  um  die
vollständige  Überlassung  der  Ertragskataster  an  die  Gemeinden,  welche
schon  in  der  Regierungsvorlage  zu  dem  Entwurf  der  Kommunalsteuerreform