112  Die  Kommunalbesteuerung  in  Württemberg.

des  Jahres  1908  als  erstrebenswertes  Ziel  bezeichnet  worden  ist,  handeln.
Denn  der  jetzige  Rechtszustand,  wonach  gerade  die  beiden  Hauptsteuern  im
System  der  direkten  Besteuerung,  nämlich  die  Ertragssteuer  aus  Grund,
Gebäude  und  Gewerbe  und  die  allgemeine  Einkommensteuer,  von  Staat
und  Gemeinde  in  Anspruch  genommen  werden,  wird  im  Hinblick  auf  den
stetig  sich  steigernden  Bedarf  im  Staats-  und  Gemeindehaushalte  auf  die
Dauer  sich  nicht  aufrecht  erhalten  lassen.  Die  Frage  wird  nur  die  sein,
ob  die  Weiterführung  der  Staats-  und  Gemeindesteuerreform  schon  auf
den  in  der  obengenannten  Novelle  bestimmten  Zeitpunkt  —  1910  —  vorgenommen
  werden  soll,  welchenfalls  alsbald  mit  den  Vorarbeiten  begonnen
werden  müßte,  oder  ob  nicht  damit  so  lange  zugewartet  werden  soll,  bis  die
Ergebnisse  der  neuen  Staats=  und  Gemeindebesteuerung  für  eine  längere
Reihe  von  Jahren  vorliegen.  Denn  mit  jeder  Steuerreform  sind
Lastenverschiebungen  unzertrennlich  verbunden,  die  im  einzelnen,  selbst
wenn  die  Lastenverschiebung  im  ganzen  beabsichtigt  und  gerecht  ist,  schmerzliche
  Wunden  schlagen  können.  Daraus  ergibt  sich,  daß  man  mit  solchen
Lastenverschiebungen  vorsichtig  und  schrittweise  vorgehen  sollte.  Im  Interesse
  einer  ruhigen,  stetigen  Entwicklung  der  in  die  gesamten  wirtschaftlichen
  Verhältnisse  der  Bevölkerung  so  tief  einschneidenden  Staats=  und
Gemeindebesteuerung  muß  daher  gewünscht  werden,  daß  nicht  jetzt  schon,
wo  doch  die  neuen  Steuern  sich  kaum  erst  eingelebt  haben  und  die  Gesamtergebnisse
  derselben  noch  nicht  einmal  bekannt  sind,  die  Weiterführung
des  Steuerreformwerkes  in  Angriff  genommen,  sondern  daß  damit
mindestens  noch  eine  Reihe  von  Jahren  zugewartet  werden  sollte.

Literatur.

Verhandlungen  der  Württembergischen  Kammer  der  Abgeordneten  (Protokoll=  und
und  Beilagenbände).

Verhandlungen  der  Württembergischen  Kammer  der  Standesherren  (Protokoll=  und
Beilagenbände).

Württembergische  Jahrbücher  für  Statistik  und  Landeskunde,  Jahrgänge  1818—1905.

Statistisches  Handbuch  für  das  Königreich  Württemberg  1886  —1904/05.

K.  V.  Riecke,  Verfassung,  Verwaltung  und  Staatshaushalt  des  Koönigreichs
Württemberg.  Stuttgart  1884.

Th.  Pistorius,  Die  württembergische  Steuerreform,  in  „Finanzarchiv“,  herausgegeben
  von  Georg  Schanz,  21.  Jahrgang  S.  1  ff.

A.  Kölle,  Die  Vermögenssteuer  der  Reichsstadt  Ulm.  Stuttgart  1898.