Erster  Abschnitt.

Organisation  und  Entwicklung  des  badischen  Gemeindesteuersystems
  vom  Jahre  1331  bis  1906  unter  besonderer
Verücksichtigung  der  direkten  Gemeindesteuern.

Die  Finanzwirtschaft  der  Gemeinden  stand  in  Baden  von  jeher  in
engem  Zusammenhang  mit  derjenigen  des  Staates,  da  beide  Korporationen
  sich  zu  ihrer  Bedarfsdeckung  in  der  Hauptsache  der  gleichen  Steuerquellen
  bedienten.  Während  früher  in  verfassungsrechtlicher  und  finanzpolitischer
  Hinsicht  für  die  Stadtgemeinden  im  wesentlichen  die  gleichen
Bestimmungen  wie  für  die  ländlichen  Gemeinwesen  galten,  brachte  die
Gesetzgebung  der  letzten  Jahrzehnte,  insbesondere  die  Städteordnung  vom
24.  Juni  1874  den  derselben  unterstehenden  größeren  Städten  —  gegenwärtig
  sind  es  deren  10  (Mannheim,  Karlsruhe,  Freiburg,  Pforzheim,
Heidelberg,  Konstanz,  Baden,  Offenburg,  Bruchsal  und  Lahr)  —  eine
erhebliche  Stärkung  ihrer  Selbständigkeit,  die  auch  in  der  Erweiterung  der
Finanzgewalt  zum  Ausdruck  kam.  In  der  folgenden  Darstellung  werden
wir  uns  hauptsächlich  mit  diesen  Städten  zu  befassen  haben,  da  die  Finanz-=gebarung
  der  kleineren  Städte  und  Landgemeinden  wenig  Interessantes
bietet.

Solange  die  Gemeinden  ihren  Haushalt  mehr  nach  privatwirtschaftlichen
  Grundsätzen  führen  und  ihre  Ausgaben  den  Einnahmen  besser  anpassen
konnten,  bildeten  die  Erträgnisse  aus  ihrem  Vermögen  und  den  Betriebsanlagen
  fast  die  einzigen  Steuerquellen.  Nach  den  §§  59—63  der  „Allgemeinen
  Gemeindeordnung“  vom  31.  Dezember  1831  waren  zur  Deckung
der  Gemeindebedürfnisse  der  Reihe  nach  folgende  Einkünfte  vorgesehen:

1.  der  Ertrag  des  Gemeindevermögens  und  der  wirtschaftlichen  Unternehmungen;



2.  der  Erlös  aus  Gebühren  für  einzelne  Dienstleistungen  und  Gemeindeeinrichtungen;


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