116  Die  Gemeindebesteuerung  im  Großherzogtum  Baden.

3.  die  Beiträge  von  Interessenten,  denen  aus  Gemeindeanlagen  ein
besonderer  Nutzen  erwuchs;

4.  Umlagen  zur  Bestreitung  der  sogenannten  genossenschaftlichen
Ausgaben  (Allmendgutssteuern,  Gabholzaufbereitungs-  und  Feld—
bereinigungskosten  usw.);

5.  ausnahmsweise  Verbrauchssteuern,  deren  Erhebung  an  Staatsgenehmigung
  gebunden  und  zeitlich  beschränkt  war.

Wenn  diese  Einkünfte  zur  Bestreitung  von  zwei  Dritteln  der  Ausgaben
  nicht  ausreichten,  so  durfte  eine  Auflage  auf  die  Bürgernutzungen
unter  Freilassung  eines  angemessenen  Teiles  derselben  gemacht  werden.
Der  dann  noch  ungedeckte  Teil  von  den  zwei  Dritteln  der  Bedürfnisse
wurde  von  den  Gemeindebürgern  und  staatsbürgerlichen  Einwohnern,
soweit  diese  ein  bürgerliches  Gewerbe  oder  eine  „eingerichtete  Landwirtschaft“
  betrieben,  durch  einen  Zuschlag  zu  dem  Staatssteuerfuß  oder  unter
Anwendung  eines  andern  von  der  Gemeinde  beschlossenen  Beitragsfußes
erhoben.  Das  weitere  Drittel  wurde  auf  sämtliche  Steuerpflichtige  der
Gemarkung  unmgelegt.

Das  starke  Wachstum  der  Bevölkerung,  die  Steigerung  der  Kulturbedürfnisse
  sowie  die  seit  der  Gründung  des  Reichs  immer  mehr  zunehmende
  Ubertragung  staatlicher  Aufgaben  auf  die  Kommunalkörper  machten
allmählich  auch  die  Heranziehung  der  staatlichen  Steuerkapitalien  zur  Deckung
des  Gemeindeaufwandes  in  größerem  Umfange  als  bisher  nötig.  Bis  zum
Jahre  1878  bildeten  die  Grund-,  Häuser=  und  Gewerbesteuerkapitalien
die  Grundlage  für  die  Aufbringung  des  durch  Steuerzuschläge  zu  deckenden
Gemeindeaufwandes,  so  zwar,  daß  (nach  dem  Gesetz  vom  24.  Juni  1874)  in
den  Städten  der  Städteordnung  auch  ein  Beizug  der  Kapitalrentensteuerpflichtigen
  und  Klassensteuerpflichtigen  zulässig  war,  jedoch  nur  mit  einer
Umlage  von  höchstens  5  Pf.  von  100  Mk.  für  die  ersteren  und  15  Pf.
von  100  Mk.  des  aus  der  Verdoppelung  des  Jahreseinkommens  gebildeten
Steuerkapitals  der  letzteren.  Der  Umlagefuß  der  Gemeindesteuer  übertraf
in  der  Regel  jenen  der  Staatssteuer,  sodaß  ein  Zuschlag  von  300
und  mehr  Prozent  gar  nicht  zu  den  Seltenheiten  gehörte.  Eine  Anderung
erfolgte  erst  durch  die  Gesetze  vom  6.  und  24.  Februar  1879,  welche  einen
engeren  Anschluß  der  Gemeindebesteuerung  an  das  Staatssteuerkataster
herbeiführten.  Darnach  waren  den  Gemeindezuschlägen  in  den  der  Städteordnung
  unterstehenden  Städten  die  Grund=  und  Gebäudesteuerkapitalien
in  vollem  Betrage  zugrunde  zu  legen,  die  Erwerbsteuerkapitalien,  soweit
sie  auf  dem  Anschlage  der  Betriebskapitalien  beruhten,  mit  80  %,  die
übrigen  Erwerb=  und  die  Kapitalrentensteuerkapitalien  mit  60  %.  In  den