Organisation  u.  Entwicklung  des  badischen  Gemeindesteuersyftems.  117

sonstigen  Gemeinden  erfolgte  der  Beizug  der  Grund-,  Gebäude=  und  Erwerbsteuerkapiralien
  der  ersten  Kategorie  in  vollem  Umfange,  der  Erwerbsteuerkapitalien
  aus  Arbeit  usw.  mit  der  Hälfte  und  der  Kapitalrentensteuerkapitalien
  mit  3/10  ihres  vollen  Betrages.  Dabei  war  für  die
Gemeindebesteuerung  der  vom  Einkommen  aus  öffentlichem  Dienst  gebildeten
  Steuerkapitalien  ein  Höchstbetrag  von  150  %  und  für  die  Kapitalrentensteuerkapitalien
  ein  solcher  von  80  %  der  Staatssteuer  festgesetzt.
Auf  diese  Weise  war  die  frühere  ungerechtfertigte  Sonderstellung  derjenigen,
  welche  Kapitalrenten  oder  Einkommen  lediglich  aus  Arbeits=  oder
Berufstätigkeit  bezogen,  beseitigt,  und  die  stärkere  Belastung  des  Liegenschaftsbesitzes
  stellte  mit  Recht  einen  Ersatz  für  die  gerade  dem  Haus=  und
Grundeigentümer  zufallenden  größeren  wirtschaftlichen  Vorteile  der  Gemeindeentwicklung
  dar.

Mit  der  Einführung  des  Einkommensteuergesetzes  vom
20.  Juni  1884  war  den  Gemeindeumlagen,  welche  bisher  von  den  Steuerkapitalien
  des  persönlichen  Arbeitsverdienstes  erhoben  wurden,  die  gesetzliche
  Grundlage  entzogen  worden.  Der  Ausfall  dieser  Umlagen,  welcher  sich
für  die  nicht  der  Städteordnung  unterstehenden  Gemeinden  allein  auf  ein
Steuerkapital  von  466  Millionen  Mark  erstreckte,  wurde  gedeckt  durch  den
Beizug  der  Einkommensteuerkapitalien,  und  zwar  wurde  durch  die  Gesetze
vom  1.  und  2.  Mai  1886  bestimmt,  daß  der  durch  direkte  Gemeindeumlagen
  aufzubringende  Betrag  sowohl  in  den  der  Gemeinde-,  als  in
den  der  Städteordnung  unterstehenden  Gemeinden  auf  das  gesamte  Grund-,
Häuser-,  Gewerbe=  und  Kapitalrentensteuerkapital  sowie  die  Einkommensteueranschläge
  in  der  Weise  gleichmäßig  verteilt  werden  sollte,  daß  die
Rentensteuerkapitalien  mit  2/10  ihres  vollen  Betrages  und  die  Einkommensteueranschläge
  mit  dem  dreifachen  ihres  Betrages  herangezogen  werden.
Vom  Kapitalrentensteuerkapital  durfte  jedoch  keine  höhere  als  80  %  der
Staatssteuer  betragende  Umlage  erhoben  werden.  Auch  konnten  die  Gemeinden
  der  Gemeindeordnung  ganz,  jene  der  Städteordnung  auf  die
Belastung  der  Kapitalrente  über  1  %  hinaus  verzichten.  Hinsichtlich  der
Verteilung  des  Steuerbetreffnisses  war  die  Wirkung  dieser  Anderung  die,
daß  die  Gemeindesteuerlast  der  Grund=  und  Hausbesitzer  sowie  der  Rentner
erhöht,  jene  der  Gewerbetreibenden  und  auf  Arbeitseinkommen  Angewiesenen
vermindert  wurde  7.

Die  Ermäßigung  der  Steuersätze  der  staatlichen  Ertragssteuern

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1  Schönberg:  Handbuch  der  politischen  Okonomie.  4.  Auflage,  III.  Band,
2.  Halbband.  S.  93/94.