118  Die  Gemeindebesteuerung  im  Großherzogtum  Baden.

sowie  die  vorübergehende  Herabsetzung  des  Einkommensteuerfußes  für  die
Budgetperiode  1892/93  hatten  zur  Folge,  daß  durch  das  Gesetz  vom
28.  Juni  1892  für  den  Gemeindezuschlag  auf  Kapitalrentensteuer  ein
Maximalsatz  von  8,8  Pf.  für  100  Mk.  Kapital  und  auf  Einkommensteuer,
soweit  diese  öffentliches  Diensteinkommen  oder  Pensionen  betrifft,  ein
Höchstsatz  von  2  Mk.  50  Pf.  für  100  Mk.  Steueranschlag  festgesetzt
wurde,  womit  gleichzeitig  die  früheren  prozentualen  Zuschlagssätze  von
höchstens  80  bezw.  100  %  der  Staatssteuer  auf  gehoben  wurden  1.

Nachdem  sodann  die  Freigrenze  für  die  staatliche  Einkommensteuer
nach  Art.  V  des  Gesetzes  vom  9.  August  1900  von  500  auf  900  Mk.  erhöht
worden  war,  mußten  auch  die  einschlägigen  Paragraphen  (80  flg.)  der  Gemeinde=
  und  Städteordnung  entsprechend  geändert  werden.  Das  Gesetz
vom  27.  Juli  1902  bestimmte,  daß  die  Einkommen  von  500  bis  900  Mk.
gemeindesteuerpflichtig  bleiben  sollten,  weil  durch  ihre  Freilassung  in
einer  Reihe  von  Gemeinden  eine  nicht  unerhebliche  Mehrbelastung  der  übrigen
Steuerpflichtigen  herbeigeführt  worden  wäre  und  vor  allem  auch,  weil  sonst
nach  dem  Grundsatz,  daß  nur  derjenige  zur  Mitwirkung  in  der  Gemeindeverwaltung
  berufen  ist,  der  selbst  zum  Gemeindeaufwand  beiträgt,  das
Wahlrecht  der  zu  Befreienden  in  Frage  gestellt  gewesen  wäre.  Zur  Vereinfachung
  der  Steuertechnik  wurde  der  Steueranschlag  sämtlicher  Einkommen
  von  500  bis  900  Mk.  auf  100  Mk.  festgesetzt  mit  der  Ermächtigung
der  Gemeinden,  den  Steueranschlag  vorbehaltlich  staatlicher  Genehmigung
auf  150  Mk.  zu  erhöhen.

Dem  durch  das  weitere  Anwachsen  der  Aufgaben  und  Ausgaben  der
Gemeinden  hervortretenden  Bedürfnisse  nach  einer  Vermehrung  ihrer  Einnahmen
  ohne  Steigerung  des  Umlagesatzes  suchten  die  wesentlicheren  Bestimmungen
  des  Gesetzes  vom  31.  Juli  1904,  „die  Gemeindesteuern  und
den  Allmendgenuß“  betreffend,  zu  entsprechen.  Durch  dieses  Gesetz  wurden
die  rechtlichen  Grundlagen  für  die  Erhebung  der  in  einzelnen  Bade=  und
Kurorten  bisher  schon  eingeführten  Kurtaxen  als  Gemeindeabgaben  geschaffen,
  die  Zweifel  über  die  Zulässigkeit  der  Erhebung  von  Gebühren
nicht  nur  für  die  einmalige,  sondern  auch  für  die  fortgesetzte  Benützung
von  Gemeindeeinrichtungen  wie  z.  B.  für  die  städtische  Kanalisation  beseitigt,
  ein  Zuschlag  von  einem  halben  Prozent  zur  staatlichen
  Verkehrssteuer  beim  Grundstücksverkehr  in  Stadtgemeinden
  über  10  000  Einwohner  mit  mindestens  40  Pf.  Umlage  obli-—!é.

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1  Max  Voigtel:  Die  direkten  Staats-  und  Gemeindesteuern  im  Großherzogtum
  Baden.  Jena  1908.  S.  68/71.