Organisation  u.  Entwicklung  des  badischen  Gemeindesteuersystems.  119

gatorisch,  in  anderen  mit  diesem  Mindestumlagesatz  und  vorbehaltlich  der
Staatsgenehmigung  fakultativ  eingeführt,  die  Erhebung  einer  Lustbarkeitsabgabe
  gestattet  und  endlich  eine  progressive  Warenhaussteuer  nach
dem  Jahresumsatz  als  obligatorische  Gemeindeabgabe  mit  den  durch  die
steuerliche  Gerechtigkeit  gebotenen  Beschränkungen  der  Belastung  eingeführt.
Ferner  wurden  die  Dienstbezüge  außerbadischer,  im  Großherzogtum
wohnender  Beamten  zur  Gemeindebesteuerung  herangezogen,  der  sie  bisher
nicht  unterlagen,  da  sie  nach  §  4  des  Reichsgesetzes  über  die  Doppelbesteuerung
  vom  13.  Mai  1870  der  badischen  Staatssteuer  nicht  unterworfen
  waren  und  deshalb  in  das  auf  dem  Staatssteuerkataster  beruhende
Gemeindekataster  nicht  aufgenommen  werden  konnten.  Bezüglich  des
Allmendgenusses  schuf  das  Gesetz  die  Möglichkeit,  Anderungen  desselben
auch  ohne  die  sonst  erforderliche  Zustimmung  von  zwei  Dritteln  aller
stimmberechtigten  Gemeindebürger  durch  Gemeindebeschluß  vorzunehmen,
wenn  überwiegende  öffentliche  Interessen,  wie  die  Anlegung  neuer  Bauviertel,
  die  Aufforstung  ertragloser  Flächen,  die  Verbesserung  der  Weiden
und  dergleichen  dafür  vorliegen  und  den  Genußberechtigten  ein  gleichwertiger
  Ersatz  durch  eine  andere  Naturalnutzung  oder,  sofern  dies  nicht
tunlich,  durch  eine  Geldrente  gewährt  wird  #.

Das  System  des  konsequenten  Aufbaues  der  Gemeindesteuer
  auf  der  Staatssteuer  hat  sich  in  langjähriger  Erfahrung
allseitig  bewährt,  und  es  wurde  deshalb  großer  Wert  darauf  gelegt,
dasselbe  auch  nach  Einführung  der  staatlichen  Vermögenssteuer,
welche  am  1.  Januar  1908  an  die  Stelle  der  Ertragssteuern  getreten  ist,
beizubehalten.  Der  durch  Umlagen  aufzubringende  Gemeindeaufwand  soll
deshalb  gemäß  Artikel  2  §  80  des  Gesetzes  vom  19.  Oktober  1906,  „die
Abänderung  der  Gemeinde=  und  Städteordnung  und  die  Einführung  des
Vermögenssteuergesetzes  betreffend“,  auch  fernerhin  einerseits  auf  die  staatlich
katastrierten  Einkommensteueranschläge  und  anderseits  auf  die  in  die  staatlichen
  Steuerkataster  aufgenommenen  Vermögenssteuerwerte  der  Grundstücke,
  Gebäude,  Gewerbsunternehmungen  und  beweglichen  Kapitalien
umgelegt  werden.  Während  aber  in  dem  staatlichen  Vermögenssteuerkataster
  das  gesamte  Vermögen  eines  Steuerpflichtigen,  wie  es  sich  aus
der  Zusammenfassung  der  Vermögensbestandteile  und  nach  Abzug  der
Schulden  ergibt,  aufgeführt  ist  und  dabei  in  dem  für  die  Staatssteuer
an  einem  Orte  einheitlich  veranlagten  Vermögen  auch  diejenigen  Ver-1

  Geschäftsbericht  des  Großh.  Bad.  Ministeriums  des  Innern  für  die  Jahre
1897—1905.  2.  Band  S.  562/3.