120  Die  Gemeindebesteuerung  im  Großherzogtum  Baden.

mögensbestandteile  (Grundstücke,  Gebäude  und  gewerbliche  Betriebe)  mit—
enthalten  sind,  welche  der  Steuerpflichtige  in  anderen  Gemeinden  als  an
dem  Orte  besitzt,  wo  er  zur  staatlichen  Vermögenssteuer  veranlagt  ist  und
in  der  Regel  auch  seinen  Wohnsitz  hat,  sind  die  Gemeinden  nur  zur
Heranziehung  desjenigen  Vermögens  berechtigt,  welches  sich  in  ihrer  Ge—
markung  befindet.  Um  die  auf  den  einzelnen  Gemarkungen  gelegenen
Vermögensbestandteile  in  ihrem  für  die  staatliche  Besteuerung  festgestellten
Umfang  auch  für  die  Gemeindebesteuerung  erfassen  zu  können,  ist  das
staatliche  Vermögenssteuerkataster  gemarkungsweise  aufgestellt  und  in  Einzelkataster
  zerlegt.  In  diesen  sind  alle  in  der  Gemarkung  gelegenen  und
veranlagten  Grundstücke  und  Gebäude  ohne  Rücksicht  darauf,  ob  der
Steuerpflichtige  dort  seinen  Wohnsitz  hat,  eingetragen.  Das  gesamte
gewerbliche  und  Kapitalvermögen  eines  Steuerpflichtigen  dagegen  ist  in  das
Gewerbe=  und  Kapitalkataster  derjenigen  Gemeinde  aufzunehmen,  in
welcher  er  zur  Vermögenssteuer  zu  veranlagen  ist.  Die  in  den  Einzelkatastern
  eingetragenen  Grundstücke  und  Gebäude  können  hiernach  ohne
weiteres  für  die  Gemeindebesteuerung  herangezogen  werden;  das  gewerbliche
  Vermögen  dagegen  muß  zunächst  auf  die  einzelnen  Gemeinden  verteilt
  werden,  in  denen  das  Gewerbe  betrieben  wird,  oder  auf  die  es  sich
erstreckt  (§  80  Abs.  2  des  Gesetzes  vom  19.  Oktober  1906).

Ein  Schuldenabzug  wurde  bei  der  Umlage  im  Gegensatz  zu  der  staatlichen
  Vermögenssteuer  nach  reiflicher  Beratung  und  Prüfung  nicht  zugelassen.
  Einmal  aus  steuertechnischen  Gründen,  da  bei  Steuerpflichtigen,
welche  in  mehreren  Gemeinden  Umlage  zu  bezahlen  haben,  die  Schulden  nur
schwierig  auf  die  einzelnen,  in  jeder  Gemarkung  steuerpflichtigen  Vermögenswerte
  zu  verteilen  wären.  Aber  auch  wichtige  innere  Gründe  standen  einem
Schuldenabzug  entgegen,  und  zwar  vor  allem  der  Umstand,  daß  der  Einzelne
aus  den  Einrichtungen  und  der  Tätigkeit  der  Gemeinde  hinsichtlich  seiner
Grundstücke,  Häuser  und  gewerblichen  Betriebe  wesentlich  größere  Vorteile
zieht  als  vom  Staat.  Die  Wirkungen  der  Gemeindetätigkeit  begründen
vielfach  z.  B.  bei  Straßenanlagen,  öffentlichen  Plätzen  und  Parks,  bei
der  Errichtung  von  öffentlichen  Gebäuden  und  Anlegung  von  Straßenbahnen
  eine  Wertzunahme  des  Grund  und  Bodens  und  der  Gebäude,
sowie  gesteigerte  Erträgnisse  der  gewerblichen  Unternehmungen  innerhalb
der  Gemarkung  und  rechtfertigen  es  daher,  daß  die  hier  angelegten
Kapitalien  stärker  zur  Gemeindebesteuerung  herangezogen  werden  als  das
Einkommen  und  der  Kapitalbesitz.  Dieser  Wertzuwachs  tritt  auch  ohne
Rücksicht  darauf  ein,  ob  der  Grund=  und  Hausbesitzer  verschuldet  ist  oder
nicht.  Schließlich  sprechen  aber  auch  noch  praktische  Gesichtspunkte  gegen