Organisation  u.  Entwicklung  des  badischen  Gemeindesteuersystems.  121

einen  Schuldenabzug.  Ist  nämlich  ein  großer  Teil  der  Liegenschaften  und
Gewerbsunternehmungen  in  einer  Gemeinde  stark  verschuldet,  so  könnte
unter  Umständen  bei  Zulassung  eines  Schuldenabzugs  der  Umlagefuß  bis
zu  einer  erdrückenden  Höhe  ansteigen  und  die  übrigen  wenig  oder  gar
nicht  verschuldeten  Steuerpflichtigen  unbillig  belasten.

Da  die  Grundlagen  für  die  Gemeindebesteuerung  sonach  die  einzelnen
in  der  Gemarkung  befindlichen  Vermögensbestandteile  der  Steuerpflichtigen,
nämlich  die  Grundstücke,  Gebäude,  das  gewerbliche  und  Kapitalvermögen
bilden,  so  konnten  auch  die  bisher  maßgebend  gewesenen  Grundsätze  beibehalten
werden,  den  Beitragsmaßstab  für  die  einzelnen  Vermögensarten  je  nach
Bedürfnis  verschieden  zu  bestimmen.  Es  werden  also  auch  künftig
das  liegenschaftliche  und  gewerbliche  Vermögen  grundsätzlich
  im  vollen,  für  die  Staatssteuer  eingeschätzten  Betrag  und  mit  dem
gleichen  Umlagefuß  zur  Gemeindesteuer  herangezogen,  während  das  bewegliche
  Kapital  nur  mit  einem  Bruchteil  gemeindesteuerpflichtig  ist.

Da  sich  nun  infolge  der  in  den  letzten  Jahren  vorgenommenen  Neueinschätzung
  eine  allgemeine  Zunahme  der  Grundstücks=  und  Gebäudewerte
und  erheblich  höhere  Steuerkapitalien  ergeben  haben,  so  konnte  der  Umlagefuß
  nach  dem  Inkrafttreten  des  Vermögenssteuergesetzes  in  allen  größeren
Städten  wesentlich  herabgesetzt  werden,  wie  auch  der  staatliche  Steuerfuß
von  15  auf  11  Pf.  pro  100  Mk.  Steuerkapital  ermäßigt  wurde.  Durch
diese  Herabsetzung  des  Umlagefußes  wurde  das  gewerbliche  Vermögen
entlastet,  während  das  Liegenschaftsvermögen  in  den  Städten  eine  stärkere
Belastung  erfuhr,  und  zwar  mußte  die  höhere  Einschätzung  der  Liegenschaften
umso  entschiedener  für  eine  wesentliche  Ermäßigung  des  Umlagefußes  in
Betracht  kommen,  als  ein  Schuldenabzug  nicht  stattfindet.  Die  Ermäßigung
  des  Umlagefußes  ist  wohl  den  kleineren  und  mittleren  Gewerbebetrieben
  zu  gönnen;  nicht  gerechtfertigt  aber  wäre  es,  diese  Erleichterung
auch  den  leistungsfähigeren  Großbetrieben  zukommen  zu  lassen;  es  werden
deshalb  zum  Ausgleich  mit  der  sonst  eintretenden  Umlageverminderung
die  gewerblichen  Kapitalien  mit  der  für  die  Staatssteuer  vorgesehenen  Progression
  (bei  50  000  Mk.  mit  10%  und  bei  400  000  Mk.  mit  65  %)
auch  zur  Gemeindebesteuerung  herangezogen.

Nach  den  bisherigen  Bestimmungen  der  Städte=  und  Gemeindeordnung
  wurde  die  Umlage,  wie  oben  bereits  erwähnt  wurde,  in  der
Weise  auf  die  einzelnen  Ertragsobjekte  verteilt,  daß  die  Grundstücke,
Gebäude  und  gewerblichen  Betriebskapitalien  im  vollen  Betrage,  die
Kapitalrentensteuerkapitalien  mit  drei  Zehnteln  und  die  Einkommensteueranschläge
  im  dreifachen  Betrage  zur  Gemeindebesteuerung  herangezogen