122  Die  Gemeindebesteuerung  im  Großherzogtum  Baden.

wurden.  Für  die  so  gebildeten  Gemeindesteuerkapitalien  wurde  alsdann
ein  einheitlicher  Umlagefuß  (in  Freiburg  z.  B.  von  40  Pf.  für  100  Mk.
Steuerkapital)  festgesetzt,  wobei  jedoch  bei  dem  beweglichen  Kapital  über
die  Höchstgrenze  von  8,8  Pf.  für  100  Mk.  nicht  hinausgegangen  werden
durfte.  Da  nun  nach  der  Neueinschätzung  die  Steuerwerte  der  Grundstücke
  und  Gebäude  im  Landesdurchschnitt  um  über  das  Doppelte  zugenommen
  haben,  so  sollen  die  Einkommensteueranschläge  in  Zukunft  mit
dem  sechsfachen  Betrage  gemeinsteuerpflichtig  sein,  um  das  gleiche  Verhältnis
  zwischen  Steuerkapital  und  Steueranschlag,  das  im  allgemeinen
als  richtig  sich  bewährt  hat,  beizubehalten.  Da  sich  jedoch  in  vielen
Gemeinden,  insbesondere  in  den  größeren  Städten,  eine  weit  höhere
Steigerung  der  Grundstückswerte  ergeben  hat,  während  sich  die  letzteren
anderseits  in  einer  Reihe  von  ländlichen  Gemeinden  vermindert  haben,  so
hat  man  von  der  Festsetzung  eines  einheitlichen  Vervielfältigers  für  die
Einkommensanschläge  Abstand  genommen.  Die  Zahl  6  wollte  man  nur
als  Norm  hinstellen,  dabei  aber  den  Gemeinden  gestatten,  die  Einkommensanschläge
  je  nach  Bedürfnis  mit  mindestens  dem  fünffachen  und  höchstens
dem  achtfachen  Betrag  zur  Gemeindesteuer  beizuziehen,  um  der  Verschiedenartigkeit
  der  Verhältnisse  besser  Rechnung  tragen  zu  können.  Im  Falle  der
Erhöhung  des  Verdvielfältigers  ist  die  Genehmigung  des  Ministeriums
des  Innern  erforderlich,  sonst  genügt  die  bezirksamtliche  Genehmigung.
Das  bewegliche  Kapitalvermögen  endlich  ist  mit  5  statt  bisher  3  Zehnteln
gemeindesteuerpflichtig,  wobei  aber  die  Begrenzung  des  Steuerfußes  beibehalten
  worden  ist,  der  jedoch  von  8,8  auf  10  Pf.  für  100  Mk.
Steuerkapital  erhöht  wurde  (§  85  des  Gesetzes  vom  19.  Oktober  1906).

Nach  dem  Stande  vom  1.  April  1904  beliefen  sich  die  nach  den
früheren  Vorschriften  eingeschätzten  Liegenschaftssteuerkapitalien  des  Großherzogtums


a)  für  Grundstücke  und  Waldungen  auf  1496  855  190  Mk.
b)  „  Häuser  13383289070  „

Zusammen  2  880  144  260  Mk.

Die  nach  den  neuen  Bestimmungen  veranlagten  Grundstücks=  und
Häusersteuerwerte  ergaben  dagegen  die  stattliche  Summe  von  5  859  490  885
Mk.,  was  eine  Vermehrung  von  108  %  bedeutet.  Im  einzelnen  gestaltet
sich  diese  Wertsteigerung,  wenn  man  die  verschiedenen  Gattungen  der
Steuerwerte  (Grundstücke,  Waldungen  und  Häuser)  und  die  verschiedenen
Gemeindegruppen  näher  ins  Auge  faßt,  wie  folgt:  Der  Gesamtsteuerwert
der  Waldungen  hat  sich  im  Großherzogtum  um  126,28  %,  derjenige  der