Organisation  u.  Entwicklung  des  badischen  Gemeinbesteuersystems.  123

sonstigen  Grundstücke  um  67,76  %  und  derjenige  der  Gebäude  um  144,28  %
erhöht.  Gruppiert  man  die  Gemeinden  nach  der  Größe  und  Einwohner—
zahl,  so  ergeben  sich  für  das  Wachstum  dieser  Steuerwerte  folgende  Ziffern:

E  nliin—isen
Gemeinden  einschlletzlich  steuertanttal  Zusammen
der  Waldungen)  %  %
%
a)  in  den  14  Städten  über  10  000  Einw.  473,28  155,24  184
(in  den  10  Städten  der  Städteordnunnga.
  500  154  192
b)  in  den  20  Städten  und  Gemeinden
von  4000—10  000  Einn.  89.11  174.19  138
c)  in  den  übrigen  Gemeinden  53,.88  128,37  76

Nach  den  vom  Großherzoglichen  Finanzministerium  über  die  Wirkungen
der  neuen  Vermögenssteuerveranlagung  aufgestellten  Berechnungen  ist  der
Steuerwert  der  Grundstücke  nur  in  79  (von  2117)  und  der
Häuser  in  10  Gemarkungen  gesunken,  wogegen  die  übrigen  eine  zum
Teil  sehr  beträchtliche  Steigerung  ihrer  Steuerwerte  zu  verzeichnen  haben.
In  14  Gemarkungen  haben  die  Grundsteuerwerte  um  mehr  als  400%
zugenommen.  An  der  Spitze  steht  die  Haupt=  und  Residenzstadt  Karlsruhe
  mit  einer  Erhöhung  um  1294,68  %%;  in  abwärts  steigender  Linie
folgen  sodann  Freiburg  mit  1088,41%,  Mannheim  mit  860,92  %,
Pforzheim  mit  521,08%  ,  Kehl-Stadt  mit  508,32  %  und  Heidelberg
  mit  445  %%.  Diese  erhebliche  Steigerung  der  Grundsteuerwerte  in
den  größeren  Städten  des  Landes  ist  darauf  zurückzuführen,  daß  bei  der
Neuveranlagung  eine  große  Zahl  von  Grundstücken  als  Bauplätze  oder
wenigstens  als  künftiges  Baugelände  nach  ihrem  derzeitigen  Verkehrswert
eingeschätzt  wurde,  während  sie  bisher  als  landwirtschaftliches  Gelände
veranlagt  waren.  Die  Häusersteuer  werte  haben  nur  in  4  Gemarkungen
  eine  Erhöhung  um  mehr  als  400%%  ,  in  weiteren  19  um
mehr  als  300  %  erfahren.  In  den  größeren  Städten  ist  die  Steigerung
darunter  geblieben  mit  alleiniger  Ausnahme  von  Baden,  wo  sie  303,10%
beträgt.

Schließlich  wurde  durch  das  Gesetz  vom  19.  Oktober  1906  auch  noch
der  Zuschlag  zur  staatlichen  Verkehrssteuer  neu  geregelt.  Wie  bisher  in
den  Städten  der  Städteordnung,  so  kommt  in  Zukunft  auch  in  den
Gemeinden  mit  über  10000  Einwohnern,  welche  eine  Umlage  von
wenigstens  20  Pf.  von  100  Mk.  Steuerwert  des  Liegenschaftsvermögens

1  Baden,  Bruchsal,  Durlach,  Freiburg,  Heidelberg,  Karlsruhe,  Konstanz,  Lahr,
Lörrach,  Mannheim,  Offenburg,  Pforzheim,  Rastatt  und  Weinheim.