124  Die  Gemeindebesteuerung  im  Großherzogtum  Baden.

erheben,  eine  Abgabe  von  dem  innerhalb  der  Gemarkung  stattfindenden
Verkehr  mit  Grundstücken  in  der  Form  eines  Zuschlags  von  einem  halben
Prozent  zur  staatlichen  Verkehrssteuer  zur  Erhebung.  Auf  dieselbe  kann
durch  Gemeindebeschuß  mit  Staatsgenehmigung  ganz  oder  teilweise  verzichtet
werden.  In  den  übrigen  Gemeinden  kann  unter  den  obigen  Voraussetzungen
  durch  Gemeindebeschluß  mit  Staatsgenehmigung  die  Erhebung
eines  solchen  Zuschlags  zur  staatlichen  Verkehrssteuer  angeordnet  werden
(6  74  G.O.).

Für  die  Städteordnungsstädte  enthielt  ferner  der  bisherige
§  86  der  Städteordnung  die  Bestimmung,  daß  für  einzelne  gewerbliche
Unternehmungen  eine  Ermäßigung  der  Gewerbesteuerkapitalien  durch  Gemeindebeschluß
  mit  Staatsgenehmigung  bis  auf  60  %  stattfinden  könne,
sofern  die  betreffenden  Betriebe  durch  den  gesetzlichen  Beizug  im  Verhältnis
  zum  Nutzen,  den  sie  aus  der  Gemeinde  ziehen,  unverhältnismäßig
stark  belastet  erscheinen.  Nach  §  86  der  Gemeindeordnung  dagegen
hatten  die  Steuerpflichtigen,  wenn  auf  sie  mindestens  ½/16  des  gesamten
umlagepflichtigen  Steuerkapitals  in  der  Gemeinde  entfiel,  unter  den  obenerwähnten
  Voraussetzungen  das  Recht  zu  verlangen,  daß  ihr  Gewerbesteuerkapital
  nur  in  gemindertem  Betrage  zur  Umlagezahlung  herangezogen
  werde.  Die  Ermäßigung  durfte  nicht  über  60%  betragen.
Streitigkeiten  über  das  Maß  des  Beizugs  hatten  die  Verwaltungsgerichte
zu  entscheiden.  Von  den  Städten  der  Städteordnung  ist  der  §  86  niemals
  angewendet  worden;  in  den  übrigen  Gemeinden  aber,  insbesondere
in  den  mittleren  Städten,  haben  sich  erhebliche  Mißstände  gezeigt,  und
die  Existenz  dieses  Paragraphen  wurde  dort  als  eine  Quelle  von  Unannehmlichkeiten
  aller  Art  für  die  betreffenden  Gemeindeverwaltungen  bezeichnet.
  Da  der  §  86  der  heutigen  Volksanschauung  über  gleichmäßige
und  gerechte  Verteilung  der  Lasten  nach  Maßgabe  der  Leistungsfähigkeit
und  der  gebotenen  Vorteile  nicht  mehr  entspricht,  weil  auch  die  industriellen
Unternehmungen  den  ganzen  Gemeindeapparat  benutzen  und  mit  ihrem
zahlreichen  Personal  die  Gemeinden  ohne  weiteres  belasten,  auch  wenn  sie
auf  dem  einen  oder  anderen  Gebiet  ihre  eigenen  Einrichtungen  treffen
sollten,  wurde  er  auf  Antrag  der  beiden  Kammern  der  Landstände  durch
Artikel  3  des  Gesetzes  vom  19.  Oktober  1906  aufgehoben.

Bemerkenswert  ist  noch,  daß  jede  Anderung  der  für  die  staatliche
Besteuerung  veranlagten  Steueranschläge  und  Steuerwerte  auch  für  die  Gemeindebesteuerung
  ohne  weiteres  ihre  Wirkung  hat.  Wird  jedoch  ein  Einkommenssteuerpflichtiger
  aus  dem  Staatssteuerkataster  gestrichen,  weil  sein
Einkommen  unter  900  Mk.  herabgesunken  ist,  so  bleibt  seine  Umlagepflicht