Organisation  u.  Entwicklung  des  badischen  Gemeindesteuersystems.  125

in  gemindertem  Maße  gleichwohl  bestehen,  wenn  sein  Einkommen  500  Mk.
oder  mehr  beträgt.  Der  Steueranschlag  solcher  Einkommen  beträgt,  wie
schon  oben  näher  ausgeführt  wurde,  100  Mk.,  durch  Gemeindebeschluß
mit  Staatsgenehmigung  kann  er  jedoch  auf  150  Mk.  festgesetzt  werden.

Die  folgenden  Zusammenstellungen  in  Tabelle  I  (S.  126/127)
geben  eine  interessante  Übersicht  über  die  Ergebnisse  der  erstmaligen  Veranlagung
  zur  Vermögenssteuer,  die  im  Jahre  1907  für  1908  vorgenommen
  worden  ist.  Auf  Grund  der  amtlichen  Denkschrift  werden
darin  für  die  verschiedenen  Gemeindegruppen  die  Einnahmen  aus  der
neuen  staatlichen  Vermögenssteuer  (bei  einem  Steuerfuß  von  11  Pf.  von
100  Mk.  Steueranschlag)  den  Einkünften  aus  den  seitherigen  Ertragssteuern
  (Grund-,  Häuser-,  Gewerbe=  und  Kapitalrentensteuer)  gegenübergestellt,
  die  in  den  Vermögenssteueranschlägen  sämtlicher  Steuerpflichtigen
zusammengefaßten  Steuerwerte  der  Grundstücke,  Waldungen  und  Gebäude,
des  gewerblichen,  land=  und  forstwirtschaftlichen  Betriesvermögens  sowie
des  Kapitalvermögens,  der  Gesamtbetrag  der  geltend  gemachten  Schulden
und  die  gemäß  §  7  Abs.  1  des  Vermögenssteuergesetzes  zum  Abzug  gekommenen
  Schulden,  endlich  der  durchschnittlich  auf  jeden  Steuerpflichtigen
treffende  Vermögenssteuerbetrag  für  die  Städte  mit  mehr  als  10  000  Einwohnern
  im  einzelnen,  für  die  Gemeinden  mit  über  4000  bis  zu  10  000
Einwohnern  und  die  Amtsstädte  sowie  die  übrigen  Gemeinden  jeweils
in  einer  Summe  zur  Darstellung  gebracht.

In  der  überwiegenden  Mehrzahl  der  Gemeinden,  nämlich  in  1028
von  im  ganzen  1573  (65  %)  wird  das  seitherige  Steueraufkommen
nicht  erreicht,  während  nur  verhältnismäßig  wenige  Gemeinden  (35  %)
ein  höheres  Steuererträgnis  aufweisen.

Der  Minderertrag  einer  Gemeinde  kann  —  abgesehen  von  den
Umständen,  die  auch  ohne  Einführung  der  Vermögenssteuer  einen  geringeren
Ertrag-  veranlaßt  hätten,  wie  z.  B.  Aufgabe  oder  Einschränkung  größerer
gewerblicher  Betriebe,  Wegzug  von  Kapitalbesitzern  u.  dergl.  —  namentlich
auf  folgende  in  den  Vorschriften  des  Gesetzes  begründete  Ursachen  zurückzuführen
  sein:

1.  auf  die  Nichtzunahme  des  Verkehrswertes  und  damit  auch  des
Steuerwertes  der  Liegenschaften;

2.  auf  starke  Verschuldung  der  Pflichtigen  und  demzufolge  Abzug  der
Schulden  bis  zur  äußersten,  durch  das  Gesetz  gezogenen  Grenze;

3.  auf  die  Veranlagung  der  Pflichtigen  mit  dem  gesamten  Vermögen
an  ihrem  Wohnsitz  (Aufenthalt,  Sitz),  was  zur  Folge  hat,  daß
die  Steuerwerte  der  Liegenschaften  der  im  Großherzogtum  wohnenden