128  Die  Gemeindebesteuerung  im  Großherzogtum  Baden.

wärtigem  Liegenschaftsvermögen,  das  jetzt  in  der  Wohnsitzgemarkung
zur  Staatssteuer  zu  veranlagen  ist;

4.  die  Gemeinde  umfaßt  viele  solcher  Liegenschaften  (Wald  und  nicht
klassifiziertes  Gelände,  Bauplätze),  die  von  der  Ermäßigung  um
20  —25  %  ausgeschlossen  sind;

5.  in  der  Gemeinde  sind  größere  gewerbliche  Vermögen  veranlagt,  deren
Steuerwerte  gemäß  §  54  des  Gesetzes  zu  erhöhen  sind;

6.  der  Steuerwert  des  Kapitalvermögens  hat,  infolge  der  Veranlagung
nach  dem  Kurswert  anstatt  nach  dem  kapitalisierten  Zinserträgnis
eine  Zunahme  erfahren;

7.  es  haben  infolge  der  allgemeinen  Neufatierung  des  gewerblichen  und
Kapitalvermögens  in  größerer  Zahl  Berichtigungen  der  Steuerveranlagung
  stattgefunden.

Während  in  der  Hauptsache  die  größeren  Städte  erhebliche  Mehrerträge
  liefern,  sind  es  fast  ausschließlich  ländliche  Gemeinden,  die  Mindererträge
  aufweisen.  Die  ländliche  Bevölkerung  mit  ihrem  zum  großen  Teil
aus  landwirtschaftlichen  Immobilien  bestehenden  Vermögen  ist  also  durch
das  neue  Vermögenssteuergesetz  nicht  unerheblich  entlastet  worden,  wogegen
  die  städtischen  Steuerzahler  mit  ihrem  vielfach  wertvolleren  Liegenschaftsbesitz
  und  v’mit  dem  vielfach  rentableren  mobilen  Vermögen  eine
etwas  stärkere  steuerliche  Belastung  erfahren  haben.

Die  Ertragssteuerkapitalien  haben  für  das  Jahr  1907  insgesamt
betragen  bei  der  Grund=  und  Häusersteuer  2981,9,  bei  der  Gewerbesteuer
1224,4  und  bei  der  Kapitalrentensteuer  2298  Millionen  Mark.  Nach  der
Neueinschätzung  für  die  Vermögenssteuer  belaufen  sich  aber  die  Grundstücks=
  und  Gebäudewerte  auf  5788,5,  das  Betriebsvermögen  auf  1996  und
das  Kapitalvermögen  auf  2859,3,  zusammen  die  Vermögenssteuerwerte
auf  10643,8  Millionen  Mark.  An  Schulden  sind  (von  den  im
ganzen  25  11,7  Millionen  Mark  angemeldeten)  1865  Millionen
Mark  abzugsfähig,  so  daß  sich  ein  steuerpflichtiger  Vermögenswert  für
das  ganze  Land  von  8778.7  Millionen  Mark  ergibt.

Über  die  Hälfte  des  gesamten  Vermögenssteuerertrages  bringen
die  14  Städte  des  Landes,  die  mehr  als  10  000  Einwohner  haben,
auf.  Die  Zahl  der  Steuerpflichtigen  beträgt  in  diesen  Städten  63  087
von  insgesamt  362  382.  Vom  landwirtschaftlichen  Grundstücksvermögen
entfällt  auf  dieselben  nur  ein  Betrag  von  103,4  Millionen,  der  mit
80,6  Millionen  steuerpflichtig  ist;  von  den  übrigen  Grundstücken
—  meist  Bauplätzen  —,  die  für  das  ganze  Land  mit  409  Millionen  eingeschätzt
sind,  kommen  auf  diese  Städte  310,5  Millionen.  Von  dem  Gebäudewert