134  Die  Gemeindebesteuerung  im  Großherzogtum  Baden.

Städten  unmöglich,  die  Steuerkräfte  ihrer  Bürger  in  einem  den  kommunalen
Bedürfnissen  entsprechenden  Maße  auszunutzen.  Je  mehr  die  Städte  wachsen,
desto  größer  wird  der  Kreis  der  selbsttätig  von  ihnen  zu  bewältigenden
Aufgaben  und  desto  unzureichender  werden  gleichzeitig  die  ihnen  zur
eigenen  Ausbeutung  überlassenen  Steuerquellen.  Daher  erklärt  sich  auch
die  gewaltige  Schuldenlast,  welche  die  Städte  in  den  letzten  Jahrzehnten
  sich  aufgeladen  haben.  Die  kümmerliche  Steuerautonomie  derselben
findet  nach  Stadtsyndikus  Landmann,  dem  gründlichen  Kenner  unserer
badischen  kommunalen  Verhältnisse  und  langjährigen  treuen  Berater  der
Stadt  Mannheim  auf  den  verschiedensten  Gebieten  des  Gemeindelebens,
ihre  tiefere  Erklärung  in  der  gesamten  Staatspolitik  des  letzten  Menschenalters.
  Der  städtische  Reichtum  dient  in  erster  Linie  zur  Deckung  der
Bedürfnisse  des  Staates  und  der  seine  besondere  Fürsorge  genießenden
Verwaltungskörper  und  Erwerbsstände;  die  Städte  müssen  sich  mit  dem
Rest  begnügen.  Landmann  kennzeichnet  treffend  die  Richtung  der
staatlichen  Steuerpolitik  in  den  letzten  dreißig  Jahren  durch  nachstehende,
Buchenbergers  Werk  über  Finanzpolitik  und  Staatshaushalt  entnommene
Zitate.  Die  Folge  des  im  Jahre  1877  vollendeten  neuen  Katastrierungswerkes
  der  Grund=  und  Gebäudesteuer  war  „eine  im  Verhältnis  zu  früher
stärkere  Belastung  des  Gebäudebesitzes,  namentlich  desjenigen  in  den  größeren
Städten"“.  Die  endgültige  Wirkung  der  Reform  des  Erwerbsteuergesetzes
vom  25.  August  1876  drückt  sich  „in  einer  Lastenverschiebung  zugunsten
des  landwirtschaftlichen  Gewerbes  auf  Kosten  der  gewerblichen  Betriebe,
namentlich  der  großen,  und  in  einer  abermaligen  Entlastung  des  flachen
Landes  aus“.  „Die  finanzielle  Entlastung,  welche  dem  ländlichen  Grundbesitz
  durch  die  Einführung  der  Einkommensteuer  im  Jahre  1886  zuteil
wurde,  erfuhr  durch  die  völlige  Ausschaltung  der  landwirtschaftlichen
Betriebsunternehmer  aus  dem  Gewerbesteuergesetz  eine  weitere  Steigerung.“
Mit  der  Einführung  der  Vermögenssteuer  hat  sich,  wie  oben  bereits
näher  dargelegt  wurde,  eine  abermalige  nicht  unbeträchtliche  Lastenverschiebung
  vom  platten  Land  nach  den  Städten  vollzogen,  so  daß  die
von  der  Regierung  seit  Jahrzehnten  begünstigte  Landwirtschaft  und  das
Kleingewerbe  auch  mit  der  neuesten  Steuerpolitik  in  jeder  Hinsicht  zufrieden
  sein  können.  Die  Grund=  und  Hausbesitzer  freilich  in  den  größeren
Städten  sind  über  die  neue  Steuererhöhung  sehr  ungehalten  und  bei  der
Regierung  sowie  den  Landständen  wegen  entsprechender  Anderung  des

1  Vgl.  Mannheim  in  Vergangenheit  und  Gegenwart.  Jubiläumsausgabe  der
Stadt  (1907).  III.  Band  S.  26.