136  Die  Gemeindebesteuerung  im  Großherzogtum  Baden.

Konstanz  hatte  sonach,  wie  seit  Jahren,  so  auch  im  vergangenen
Etatsjahr  wieder  den  höchsten,  die  Rentner=  und  Universitätsstadt  Freiburg
  den  niedersten  Umlagefuß  aufzuweisen.  Hinsichtlich  des
aufzubringenden  Umlagebetrags  überragt  die  Industrie=  und  Handelsmetropole
  Mannheim  weitaus  alle  übrigen  Städte;  derselbe  ist  sogar
höher  als  der  ungedeckte  Aufwand  der  Städte  Karlsruhe,  Freiburg
und  Pforzheim  zusammen.  Weit  mehr  als  bisher  ist  in  den  Städten
mit  der  Einführung  des  neuen  Vermögenssteuergesetzes  die  Realitätenbesteuerung
  in  den  Vordergrund  gerückt,  indem  jetzt  Gebäude  und  Bauplätze
  erheblich  stärker  zur  Steuer  herangezogen  werden.  Der  Umlagesatz
konnte  deshalb  in  den  meisten  größeren  und  mittleren  Städten  des
Landes  trotz  der  beträchtlichen  Steigerung  des  ungedeckten  Gemeindeaufwands
  um  30—40  %  ermäßigt  werden.  Er  wurde  für  das  Jahr
190  8  festgesetzt:  in  Konstanz  auf  44,  Offenburg  39,  Bruchsal  und
Lahr  33,  Karlsruhe  32,  Heidelberg  31,  Mannheim  30,  Pforzheim
und  Baden  29  und  Freiburg  24  Pf.  für  100  Mk.  Grund-,  Häuserund
  Gewerbesteuerkapital,  auf  den  sechsfachen  Betrag  für  die  Einkommensteueranschläge
  und  10  Pf.  für  die  Kapitalrentensteuerkapitalien.
In  den  beiden  Großstädten  Karlsruhe  und  Mannheim  ist  der  durch  Umlagen
  zu  bestreitende  Gemeindeaufwand  gegenüber  dem  Etatsjahr  1907  um
weit  über  1  Million  Mk.,  in  Freiburg  um  746  000  Mk.,  in  Heidelberg
um  nahezu  400  000  Mk.,  in  Pforzheim  um  über  300  000  Mk.,  in  Baden
um  nahezu  200  000  Mk.  und  in  Konstanz  um  180  000  Mk.  gestiegen,  woraus
mit  Sicherheit  zu  entnehmen  ist,  daß  die  größeren  Städte  ausnahmslos
vor  der  Erfüllung  kostspieliger  und  bedeutsamer  Aufgaben  stehen.

Die  direkte  Gemeindebesteuerung,  die  sich,  wie  bereits  oben  näher
ausgeführt  wurde,  außer  auf  Gebäude  und  Grundstücke  auch  noch  auf
das  Einkommen  und  das  bewegliche  Kapital  erstreckt,  findet  eine  wertvolle
Ergänzung  in  den  städtischen  Verbrauchssteuern,  wo  solche  zur  Erhebung
  gelangen,  und  in  der  Besitzwechselabgabe.  Das  ganze  Steuersystem
  entspricht  sonach  im  großen  und  ganzen  den  Anforderungen  der
sozialen  Gesetzgebung  und  der  ausgleichenden  Gerechtigkeit.

Eine  weitere  Steuerquelle  soll  den  Gemeinden  demnächst  in  der
Wertzuwachssteuer  erschlossen  werden,  für  deren  Einführung  schon
seit  einiger  Zeit  die  nötigen  Vorbereitungen  getroffen  werden.  Eine,
wenn  auch  nur  verdeckte  Wertzuwachssteuer  ist  bereits  in  dem  neuen  Vermögenssteuergesetz
  enthalten.  Während  bisher  nämlich  der  Grund  und
Boden  einer  gleichmäßigen  Besteuerung  nach  Durchschnittswerten  unterworfen
  war,  bestimmt  das  Vermögenssteuergesetz,  daß  der  städtische  Grund