Organisation  und  Entwicklung  des  badischen  Gemeindesteuersystems.  187

und  Boden  alljährlich  nach  seinem  tatsächlichen  Verkaufswert  zur  Besteuerung
heranzuziehen  sei.  Die  Steuerbehörde  hat  infolgedessen  alljährlich  im
Frühjahr  den  Wert  der  Bauplätze  und  ähnlichen  Grundstücke  zu  ermitteln
und  eine  höhere  Steuerveranlagung  zu  veranlassen,  wenn  der  Wert  gegenüber
  dem  Vorjahr  um  wenigstens  10%  zugenommen  hat.  Schon  vor
zwei  Jahren  haben  die  größeren  Städte  des  Landes  die  Einführung
einer  besonderen  Wertzuwachssteuer  gefordert;  die  Regierung  wollte
aber  zunächst  das  in  Vorbereitung  begriffene  Vermögenssteuergesetz  im
Landtag  durchbringen  und  dessen  Wirkungen  abwarten.  Der  ständig
steigende  Aufwand  der  Stadtverwaltungen,  mit  dem  die  Steigerung  der
Einnahmen  nicht  gleichen  Schritt  zu  halten  vermag,  stellt  immer  größere
Anforderungen  an  die  Ergiebigkeit  der  Steuerquellen.  Da  in  den
größeren  Städten  der  Wert  des  Grund  und  Bodens  unverhältnismäßig
rasch  und  stark  im  Wachstum  begriffen  ist,  gewinnt  auch  in  Baden
das  Verlangen,  wenigstens  einen  Teil  der  durch  die  Gemeindeunternehmungen
  hervorgerufenen  Bodenwertsteigerung  wieder  der  Allgemeinheit
zuzuführen,  immer  mehr  Anhänger,  und  die  Stadtverwaltungen
der  Städteordnungsstädte  sind  daher  im  Herbst  1907  bei  der  Regierung
erneut  wegen  Einführung  der  Wertzuwachssteuer  auf  Grundstücke  als  städtische
Abgabe  vorstellig  geworden.  Diese  Forderung  findet  eine  weitere  Unterstützung
  in  dem  nicht  unerheblichen  Ausfall  an  Einnahmen,  der  den  beteiligten
Städten  durch  die  Aufhebung  des  Oktrois  auf  Lebensmittel  vom  Jahre
1910  an  entstehen  wird.  In  der  Thronrede,  mit  welcher  der  Großherzog
am  26.  November  1907  die  gegenwärtige  Tagung  der  Landstände  eröffnet
hat,  ist  auf  eine  Gesetzesvorlage  hingewiesen,  welche  wie  in  Preußen,
Sachsen  und  Hessen,  so  auch  in  Baden  den  baldigen  Einzug  dieser  der
modernen  wirtschaftlichen  Entwicklung  der  größeren  Städte  angepaßten  Steuer
erwarten  läßt.  Da  die  überwiegende  Mehrheit  der  zweiten  Kammer  sich
bereits  vor  vier  Jahren  für  die  Einführung  der  Wertzuwachssteuer  zugunsten
  der  Gemeinden  ausgesprochen  hat,  wird  ein  entsprechender  Gesetzentwurf
  der  Regierung  bei  den  Landständen  kaum  auf  Widerstand  stoßen.
Im  Interesse  der  Vereinfachung  des  Erhebungsverfahrens  sowie  aus
prinzipiellen  Gründen  dürfte  es  sich  aber  empfehlen,  die  Steuer  auf  unbebaute
  Grundstücke  zu  beschränken,  da  sich,  wie  Herr  Fabrikant
Freudenberg  in  Weinheim  für  die  beiden  badischen  Großstädte  Mannheim
  und  Karlsruhe  auf  Grund  eingehender  Untersuchungen  der  ein-—

  —  —  —  —  —

1  „Grundrente,  Grundkredit  und  die  Entwicklung  der  Bodenpreise  in  Karlsruhe“.
  G.  Braunsche  Hofbuchdruckerei.  1907.  S.  48f.