Das  Gemeindevermögen  und  seine  finanzielle  Bedeutung  und  Ausnutzung.  147

ordentlichen“  Aufwand.  Zu  diesem  gehören  die  Ausgaben  für  solche
Unternehmungen  der  Wirtschaft,  welche  aus  den  laufenden  Einkünften
nicht  bestritten  werden  können,  zu  deren  Deckung  daher  Anlehensgelder
und  andere  flüssige  Grundstocksbestandteile  verwendet  werden.  Nach  der
Praxis  der  meisten  Stadtverwaltungen  ist  dies  bei  allen  Unternehmungen
der  Fall,  deren  Bestand  oder  Ertrag  mehreren  Wirtschaftsjahren  zum
Nutzen  gereicht.

Die  ordentlichen  Wirtschaftsausgaben  entstehen  aus  der  Erfüllung
  der  mannigfaltigen  Funktionen,  welche  teils  im  eigenen  Lebenskreise
  der  Gemeinde  liegen,  teils  ihr  vom  Staate  übertragen,  teils  auch
von  ihr  zur  Förderung  der  Interessen  ihrer  Angehörigen  freiwillig  übernommen
  worden  sind.  Sie  umfassen  vor  allem  die  Aufwendungen
für  die  Verwaltung  des  Gemeindevermögens,  die  Steuer=  und  Schuldenverwaltung,
  für  die  Straßen,  Wege  und  Plätze,  das  Schulwesen,  die
Gesundheits-,  Armen=  und  Krankenpflege  und  für  den  Schutz  von  Leben
und  Eigentum  der  Einwohner  gegen  Feuersgefahr.

Als  Aufwand  für  staatliche  Zwecke  ist  derjenige  für  die  Standesbeamtung,
  die  Rechtspflege,  Grundbuchführung,  Arbeiter=  und  Feuerversicherung,
  Polizei  und  Eichwesen  hervorzuheben.

Zu  den  freiwillig  übernommenen  Ausgaben  gehören  jene  für  die
Unterhaltung  der  Anlagen  des  Stadtgartens,  der  Badeanstalten,  der
Mittel=  und  Fachschulen,  für  die  Subventionierung  des  Theaters  und
Orchesters,  sowie  der  zahlreichen  Wohltätigkeits=  und  sonstigen  gemeinnützigen
  Anstalten  und  Körperschaften  1.

Außer  dem  Aufwand  für  ihre  eigenen  und  die  ihnen  vom  Staat
und  Reich  übertragenen  Aufgaben  haben  die  badischen  Gemeinden  auch
noch  zum  größten  Teil  die  Ausgaben  der  Kreisverbände  zu  bestreiten.
  Diese  sind  öffentlich-rechtliche  Körperschaften  mit  teils  gesetzlich
abgegrenztem,  teils  selbsttätig  erweiterungsfähigem,  aber  nahezu  ausschließlich
  auf  landwirtschaftlichem  Gebiet  gelegenem  Wirkungskreis.  Jeder
Kreis  bezieht  seine  Einnahmen  zum  weitaus  überwiegenden  Teil  von  den
Gemeinden  des  Kreisverbandes  nach  dem  Verhältnis  ihrer  Steuerkapitalien;
  in  der  Hauptsache  also,  da  Dörfer  und  Städte  zu  einem
Kreisverband  vereinigt  sind,  von  den  Städten  des  Kreises.  Daneben
erhalten  die  Kreise  nach  dem  Gesetz  vom  20.  Juni  1900  jährlich  eine
Million  Mark  aus  der  Staatskasse,  die  in  der  Hauptsache  wiederum  von

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1  Vgl.  Verwaltungsbericht  des  Stadtrats  der  Hauptstadt  Mannheim  für  die
Jahre  1892—1894.  I.  Bd.  S.  236/7  und  das  Jubiläumswerk  Bd.  III,  S.  90  ff.
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