158  Die  Gemeindebesteuerung  im  Großherzogtum  Baden.

Die  andere  Art  von  Ausgaben  ergibt  sich  aus  der  freien  Selbstverwaltung
der  Gemeinde  für  Förderung  der  örtlichen  und  wirtschaftlichen  Zwecke
der  Vereinigung,  für  Besserung  der  örtlichen  Verhältnisse  hinsichtlich  des
Zusammenlebens  und  der  Benutzbarkeit  der  Gemeindeeinrichtungen  für  die
Zwecke  der  wirtschaftlichen  Tätigkeit  und  des  Verkehrs.  Hierbei  ist  in  erster
Linie  der  Vorteil  zu  berücksichtigen,  welcher  dem  Einzelnen  durch  diese
Aufwendungen  erwächst  und  eine  besondere,  der  allgemeinen  Beitragspflicht
  vorgehende  Verpflichtung  zur  Beitragsleistung  begründet.

Die  Fälle,  in  welchen  bisher  öffentlich-rechtliche  Abgaben  oder
Beiträge  von  Einzelnen  wegen  des  besonderen  Nutzens,  den  dieselben  von
einer  Gemeindeeinrichtung  oder  von  einem  Gemeindeaufwand  hatten,  erhoben
  werden  konnten,  waren  nach  der  Städte=  bezw.  Gemeindeordnung
folgende:

1.  Gebühren  für  einzelne  Fälle  der  Benutzung  oder  für
fortlaufende  Benutzung  einer  Gemeindeanstalt  oder  für  einzelne  von
der  Gemeinde  bewirkte  Dienstleistungen  (§  71).

2.  Beiträge  zu  den  Kosten  einer  Gemeindeeinrichtung  oder  Anlage,
  welche  diejenigen  zu  entrichten  hatten,  denen  die  letzteren  für  ihre
Grundstücke  oder  gewerblichen  Anlagen  in  hervorragendem  Maße  einen
besonderen  Nutzen  boten  (§  72).

3.  Beiträge  derjenigen  Personen,  welche  öffentliche  Gemeindeeinrichtungen
  in  außergewöhnlichem  Grade  in  Anspruch  nahmen  und  hierdurch
  einen  erhöhten  Gemeindeaufwand  verursachten  (§  74).

4.  Umlagen  zur  Deckung  von  Genossenschaftsausgaben
(Soziallasten)  (§  76).

Während  die  Gebühren  und  Beiträge  nur  auf  Grund  eines  Gemeindebeschlusses
  (Ortsstatuts)  mit  Staatsgenehmigung  auferlegt  werden
konnten,  waren  die  Gemeinden  der  Gemeindeordnung  zur  Erhebung  der
Genossenschaftsausgaben  von  den  Beteiligten  verpflichtet  und  konnten  nur
mit  Staatsgenehmigung  auf  diesen  Ersatz  verzichten.

Das  Gesetz  vom  19.  Oktober  1906,  die  Abänderung  der  Gemeindeund
  Städteordnung  und  die  Einführung  des  Vermögenssteuergesetzes  betr.,
bringt  nun  in  den  §§  69  bis  71  eine  Neuregelung  der  bisherigen
Bestimmungen  über  die  Erhebung  von  Beiträgen  und  Gebühren,  um  das
ganze  System  dieser  besonderen  Gemeindeeinnahmen  den  Bedürfnissen
der  Neuzeit  mehr  anzupassen.  Die  Gemeinden  sind  darnach  berechtigt,
Beiträge  und  Gebühren  zu  erheben  für  Veranstaltungen  (Anstalten,
Anlagen  oder  Einrichtungen),  welche  von  der  Gemeinde  im  öffentlichen
oder  gemeinwirtschaftlichen  Interesse  ausgeführt,  unterhalten,