Beiträge  und  Gebühren.  159

oder  betrieben  werden,  ferner  Gebühren  für  die  von  der  Gemeinde  den
Einzelnen  im  öffentlichen  oder  gemeinwirtschaftlichen  Interesse  zur  Verfügung
  gestellten  Dienstleistungen.

Die  Beiträge  unterscheiden  sich  von  den  Gebühren  regelmäßig
dadurch,  daß  sie  einen  bestimmten  Betrag  darstellen,  der  zunächst  ungeteilt
  voranschlagsmäßig  festgestellt  und  sodann  anteilsmäßig,  d.  h.  unter
Zugrundelegung  einer  bestimmten  Verteilungsnorm  auf  bestimmte  Zahlungspflichtige
  umgelegt  wird.  Diese  Umlegung  kann  vor  oder  nach  der  Ausführung
  der  betreffenden  Veranstaltung  erfolgen  und  die  Beträge  können  in
einer  Summe  oder  in  Teilzahlungen  erhoben  werden.  Die  Gebühren
dagegen  gelangen  nach  feststehenden  Einheitssätzen  zur  Erhebung,  und  zwar
nicht  in  der  Form  einmaliger,  voranschlagsmäßig  festgestellter  Zuschüsse,
sondern  bei  der  jeweiligen  Benutzung  einer  Gemeindeeinrichtung  oder  Inanspruchnahme
  einer  besonderen  kommunalen  Dienstleistung;  sie  sind  ihrer
Höhe  nach  im  einzelnen  bestimmt,  ihrem  Betrag  im  ganzen  nach  aber
mehr  oder  weniger  unbestimmt.

Die  rechtliche  Voraussetzung  sowohl  der  Beiträge  als  auch  der  Gebührenerhebung
  bildet  ein  öffentliches  oder  gemeinwirtschaftliches  Interesse,
welches  dann  vorliegt,  wenn  die  Gemeinde  an  Stelle  einer  Mehrzahl  von
Beteiligten  innerhalb  des  Gemeindeverbandes  eine  Veranstaltung  vornimmt
lediglich  in  der  Absicht,  um  ein  diesen  gemeinschaftliches  wirtschaftliches
Bedürfnis  in  vollkommenerer  Weise  und  mit  verhältnismäßig  geringerem
Gesamtaufwand  zum  wirtschaftlichen  Vorteil  der  Beteiligten  zu  befriedigen.
Hierzu  gehören  auch  die  sogenannten  Genossenschaftsausgaben  (Soziallasten)
  des  früheren  §  76  G.-O.,  wie  die  Ausgaben  für  die  Aufbereitung
des  Gabholzes,  die  Verbesserung  der  Allmendfelder,  die  Aussteinung  der
Eigentumsgrenzen,  die  Herstellung  von  Feldwegen  u.  dgl.

Die  Kosten  der  gemeinwirtschaflichen  Veranstaltungen  sollen
regelmäßig  in  ihrem  ganzen  Betrage  von  den  Beteiligten  zurückerhoben  werden,
weil  sie  vorwiegend  in  deren  wirtschaftlichem  Interesse  gemacht  werden.  Bei
den  in  erster  Linie  im  öffentlichen  Interesse  erfolgenden  Veranstaltungen,
für  welche  Beiträge  erhoben  werden  können,  kommt  dagegen  meist  nur
ein  Teil  der  Kosten  zur  Deckung,  während  einen  Anteil  auch  die  Gemeinde
selbst  mit  Rücksicht  auf  das  von  ihr  zu  wahrende  öffentliche  Interesse  zu
tragen  hat.  Den  Gemeinden  wird  der  Eintrag  einer  Sicherungshypothek
gewährt,  wenn  es  sich  um  Beiträge  handelt,  die  von  den  Besitzern  bestimmter
  Grundstücke  zu  entrichten  sind,  jedoch  mit  der  Beschränkung  auf
100  Mk.,  um  das  Grundbuch  nicht  mit  ganz  geringfügigen  Sicherungshypotheken
  zu  belasten.  Soweit  jedoch  die  Veranstaltungen  der  Gemeinde