160  Die  Gemeindebesteuerung  im  Großherzogtum  Baden.

eine  dauernde  Werterhöhung  bestimmter  Grundstücke  auf  abgegrenzten
Teilen  der  Gemarkung  zur  unmittelbaren  Folge  haben,  können  die  Beiträge
  durch  Gemeindebeschluß  mit  Staatsgenehmigung  bis  zur  Höhe  der
abgeschätzten  Wertserhöhung  als  öffentliche  Lasten  auf  die  beteiligten
Grundstücke  umgelegt  werden.

In  der  Gemeindeordnung  war  seither  im  Unterschied  von  der  sonst
gleichartigen  Vorschrift  der  Städteordnung  bestimmt,  daß  die  Erhebung
von  Gebühren  nur  zur  Deckung  der  entstandenen  Kosten  erfolgen  könne.
In  dem  neuen  §  70  G.-O.  wurde  jedoch  dieser  Unterschied  fallen  gelassen,
da  nach  den  gemachten  Erfahrungen  kein  hinreichender  Grund  vorlag,  den
übrigen  Gemeinden  in  dieser  Hinsicht  nicht  die  gleichen  Befugnisse  einzuräumen
  wie  den  Städten  der  Städteordnung;  in  den  mittleren  Städten
sind  vielmehr  die  Verhältnisse  vielfach  ganz  ähnlich  gelagert  wie  in  jenen
und  die  der  Staatsbehörde  vorbehaltene  Genehmigung  der  Gebührensätze
dürfte  genügen,  um  etwaige  Mißbräuche  zu  verhindern.

Die  Gebühren  für  gemeinwirtschaftliche  Veranstaltungen  sollen  die
Kosten  des  Unternehmens  regelmäßig  nicht  überschreiten,  weil  die  Erzielung
  einer  Mehreinnahme  über  die  notwendigen  Ausgaben  dem  Begriff
der  Gemeinwirtschaft  widerspricht,  welche  in  erster  Linie  den  wirtschaftlichen
  Vorteil  der  Beteiligten  bezweckt.

Zur  Anderung  der  Gebührensätze,  insbesondere  auch  zu  ihrer  Ermäßigung
  bedarf  es  eines  Gemeindebeschlusses  mit  Staatsgenehmigung.
Letztere  ist  nicht  erforderlich,  wenn  die  Gemeinde  auf  die  fernere  Erhebung
  der  Gebühr  verzichtet,  abgesehen  von  dem  Falle  des  §  71  G.-O.
Während  bisher  nur  die  Gemeinden  nach  §  76  G.-O.  zur  Rückerhebung
der  Kosten  der  sognannten  Genossenschaftsausgaben  (Soziallasten)  verpflichtet
  waren  und  auf  diesen  Ersatz  nur  mit  Staatsgenehmigung  verzichten
  konnten,  bestand  für  die  Städte  der  Städteordnung  eine  solche
Verpflichtung  nicht.  In  Zukunft  sollen  jedoch  nach  Analogie  der  Vorschrift
des  §  4  Abs.  2  und  §  9  Abs.  2  des  preußischen  Kommunalabgaben-=gesetzes
  vom  14.  Juli  1893  sämtliche  Gemeinden,  also  auch  die  Städte
der  Städteordnung,  verpflichtet  sein,  in  allen  Fällen,  in  denen  auf  Grund
der  Bestimmungen  des  §  69  G.-O.  Beiträge  erhoben  werden  können,  solche
zu  erheben,  desgleichen  Gebühren  der  in  §  71  bezeichneten  Art,  wenn  sonst
die  Kosten  der  betreffenden  Veranstaltung  durch  Umlagen  aufgebracht
werden  müßten.  Es  entspricht  übrigens  auch  der  Billigkeit,  daß  diejenigen,
welche  von  Veranstaltungen  der  Gemeinde  einen  besonderen  wirtschaftlichen
Vorteil  haben  oder  eine  solche  Veranstaltung  in  besonderem  Maße  in  Anspruch
  nehmen,  in  erster  Reihe  zu  den  hieraus  erwachsenden  Kosten  in