Beiträge  und  Gebühren.  161

angemessener  Weise  herangezogen  werden,  und  daß  diese  nicht  auf  die
übrigen  Steuerzahler  der  Gemeinde,  welche  einen  derartigen  besonderen
Nutzen  nicht  genießen,  abgewälzt  werden.

Die  staatliche  Aufsichtsbehörde  hat  darüber  zu  wachen,  daß  bei  der
Aufstellung  des  Gemeindevoranschlags  nach  diesen  Grundsätzen  verfahren
wird.  Aber  auch  da,  wo  an  sich  die  gesetzlichen  Voraussetzungen  für  die
Erhebung  von  Beiträgen  und  Gebühren  gegeben  sind,  soll  in  Zukunft
davon  abgesehen  werden  können,  wenn  dies  von  der  Gemeinde  beschlossen
und  die  staatliche  Genehmigung  dazu  erteilt  wird.  Sind  die  Veranstaltungen
wesentlich  wirtschaftlicher  Natur,  so  steht  es  der  Gemeinde  frei,
von  der  Erhebung  einer  öffentlich-rechtlichen  Gebühr  abzusehen  und  sich
an  deren  Stelle  ein  privatrechtlich  zu  bemessendes  Entgelt  vergüten  zu
lassen,  welches  wie  bisher  selbstverständlich  nicht  der  staatlichen  Genehmigung
bedarf!  (§71  Abs.  3  G.-O.).

Wenn  wir  uns  den  Rechenschaftsbericht  einer  der  größeren  badischen
Städte  etwas  näher  ansehen,  so  finden  wir  z.  B.  in  demjenigen  Karlsruhes
  für  das  Jahr  1905  unter  §  7  folgende  Gebühren  und  Beiträge
von  öffentlichen  Einrichtungen  verzeichnet:

Gebühren  für  die  Handhabung  der  Bauaufsicht  und  anderer  polizeilicher
  Vorschriften,  für  Prüfung  der  Baupläne  sowie  für  die  Baukontrolle.
Gebühren  für  sonstige  Verrichtungen  der  Gemeindebeamtungen:  vom  Gemeindegericht,
  von  der  Stadtratskanzlei,  vom  Feuerversicherungsbureau,  vom
Standesamt  und  Grundbuchamt,  vom  Gemeinde-,  Gewerbe=  und  Kaufmannsgericht,
  für  amtliche  Schätzung  von  Grundstücken,  für  Nachschau  von  Klärund
  Desinfektionsanlagen,  für  Fortführung  des  staatlichen  Katasterwerks
sowie  für  Meßurkunden,  Gebühren  und  Strafen  wegen  Vergehen  gegen
das  Nahrungsmittelgesetz,  Lager-,  Markt-,  Wag=  und  Eichanstaltsgebühren,
Gebühren  für  die  Tätigkeit  der  örtlichen  Inventurbehörde,  Beiträge  für
die  Gehwegunterhaltung,  Beitrag  des  Staates  zur  Unterhaltung  der  in
das  Eigentum  der  Stadt  übergegangenen  früheren  Landstraßen,  Beiträge
zu  den  Unterhaltungskosten  neu  angelegter  Straßen,  welche  nach  der
Fertigstellung  der  einzelnen  Straßenstrecke  fällig  werden,  Beiträge  für  den
Betrieb  der  Arbeitsnachweisanstalt  sowie  solche  von  Grundeigentümern  zu
den  Kosten  der  Anlage  und  Kanalisierung  von  Straßen.  Hervorzuheben
sind  schließlich  noch  die  von  den  verschiedenen  Stiftungen,  Sonderfonds

1  Bericht  der  Sonderkommission  der  II.  Kammer  zur  Vorberatung  des  Gesetzentwurfs:
  die  Abänderung  der  Gemeinde=  und  Städteordnung  und  die  Einführung
des  Vermögenssteuergesetzes  betr.,  Drucksache  Nr.  68  a  S.  10  ff.

Schriften  126.  —  Gemeindefinanzen  I.  11