162  Die  Gemeindebesteuerung  im  Großherzogtum  Baden.

und  Nebenkassen  an  die  Hauptkasse  abzuliefernden  Beträge,  die  zum  Teil
recht  erhebliche  Summen  ausmachen.  Die  der  Stadtkasse  zufließenden  Gebühren
  sind,  soweit  es  sich  um  Geschäfte  im  übertragenen  Wirkungskreis
—  Grundbuchwesen,  Standesbeamtung,  Gemeindegerichtsbarkeit,  Feuerversicherung
  usw.  —  handelt,  durch  die  Staatsgewalt  festgesetzt,  im  übrigen
von  der  Gemeinde  beschlossen  (Baugebühren,  Lager-,  Wag=  und  Marktgelder,
  Bade-,  Schlacht=  und  Viehhof-,  Grubenentleerungs-,  Desinfektions-,
Friedhof=  und  Begräbnisgebühren,  die  Kanalgebühr,  sowie  die  Schulgelder
an  den  Volks-,  Mittel=  und  Fachschulen).  Auf  Grund  von  Spezialgesetzen
erhalten  die  Gemeinden  die  Erträge  verschiedener  Strafen,  sowie  die  Hälfte
der  vom  Staat  erhobenen  Hundstaxe.  Einen  immer  breiteren  Raum  im
kommunalen  Haushalt  nehmen  die  Beiträge  der  Interessenten  zu  Gemeindeeinrichtungen
  ein,  obgleich  sie  in  den  badischen  Städten  nicht  die  anderwärts
  erfolgte  Ausbildung  erfahren  haben.  Die  wichtigsten  derselben  sind
die  Beiträge  der  Angrenzer  zu  den  Kosten  für  Herstellung  von  Ortsstraßen
und  Gehwegen  und  der  Grundeigentümer  zum  Ersatz  des  Aufwandes  für
die  unterirdische  Entwässerung,  die  Vergütungen  für  Benutzung  von  Plätzen
und  Buden  auf  Messen  und  Märkten,  die  Pachterlöse  für  die  städtischen
Plakatsäulen,  Säle,  Wirtschaften  und  sonstigen  Einrichtungen.

Vierter  Abschnitt.

Die  Verbrauchssteuern  und  sonstigen  Gemeindeabgaben.

Nach  §  13  des  Zolltarifgesetzes  vom  25.  Dezember  1902  dürfen  für
Rechnung  von  Kommunen  und  Korporationen  vom  1.  April  1910  ab
Abgaben  auf  Getreide,  Hülsenfrüchte,  Mehl  und  andere  Mühlenfabrikate,
desgleichen  auf  Backwaren,  Vieh,  Fleisch,  Fleischwaren  und  Fett  nicht
mehr  erhoben  werden.  Diese  Bestimmung  bedeutet  auch  einen  schweren
Schlag  für  die  Finanzwirtschaft  der  größeren  badischen  Städte,  da  die
meisten  von  ihnen  mit  sehr  erheblichen  Einnahmeausfällen  zu  rechnen
haben.  Die  badischen  Gemeinden  können  auf  Grund  des  Gesetzes  vom
4.  August  1894,  die  Verbrauchssteuern  in  den  Gemeinden  betreffend,  mit
Staatsgenehmigung  innerhalb  der  durch  die  Reichsgesetze  gezogenen  Grenzen
die  Erhebung  einer  Verbrauchssteuer  anordnen,  durch  welche  folgende
zum  örtlichen  Verbrauch  bestimmte  Gegenstände  belastet  werden  dürfen:
Bier,  Essig,  Obstwein,  Wein,  Kunstwein,  Branntwein,  Getreide,  Mehl,
Brot,  Back=  und  Teigwaren,  Schlachtvieh,  Fleisch,  Fleischwaren,  Geflügel,
Wildpret,  Fische,  Krebse,  Marktviktualien,  Brennstoffe,  Fourage  und
Kartoffeln.  Milch  und  Speisefette  dürfen  nicht,  Getreide,  Mehl  und