Die  Verbrauchssteuern  und  sonstigen  Gemeindeabgaben.  168

Schwarzbrot  nur  in  den  Gemeinden  belastet  werden,  in  welchen  schon  am
1.  Januar  1895  von  den  genannten  Gegenständen  eine  Verbrauchssteuer
erhoben  wurde.  Diese  darf  für  100  kg  Mehl  1  Mk.  40  Pf.,

„  „  „  Getreide  1  „  20  „

„  „  „Schwarzbrot  1  „  05  „,

für  1  Schwein  1  Mk.,  für  ein  Stück  Rindvieh  von  weniger  als  200  kg
Schlachtgewicht  2  Mk.  und  für  eine  mehr  als  200  kg  schwere  Kuh  3  Mk.,
für  Mehl,  Getreide  und  Schwarzbrot  überdies  die  am  1.  Januar  1895
in  den  einzelnen  Gemeinden  bestehenden  Abgabensätze  nicht  übersteigen.  Der
Nohertrag  der  Verbrauchssteuern  darf  nach  Abzug  der  Rückvergütungen
10  %  des  ungedeckten  Gemeindeaufwands  nicht  überschreiten.

Am  verbreitetsten  ist  in  Baden  die  Biersteuer,  die  von  etwa  60  Gemeinden
  erhoben  wird,  und  demnächst  die  Weinsteuer  (auch  Obstweinsteuer),
  die  in  etwa  25  Gemeinden  eingeführt  ist.  Dagegen  besitzen  Verbrauchssteuern,
  die  das  Abgabeverbot  des  Zolltarifgesetzes  trifft,  nur  7  Gemeinden.
  Es  sind  dies  die  Städte:  Baden,  Freiburg,  Heidelberg,
  Karlsruhe,  Konstanz,  Pforzheim  und  Rastatt.  Sie  erheben
  insgesamt  eine  Verbrauchssteuer  von  Getreide,  Mehl,  Brot,  Fleisch,
Wildpret,  Geflügel  und  Fischen,  sowie  von  Bier  und  Wein.  Dazu  kommt
bei  5  Städten  (Baden,  Karlsruhe,  Konstanz,  Pforzheim  und  Rastatt)  noch
eine  Abgabe  auf  Brennmaterialien  (Holz  und  Kohlen),  bei  Konstanz  und
Rastatt  ferner  eine  Essigabgabe  und  bei  jenem  außerdem  noch  eine  Abgabe
auf  Branntwein,  Heu  und  Stroh  usw.

In  diesen  7  Städten  zusammen  bezifferte  sich  im  Jahre  1903  der
Bruttoertrag  ihrer  Verbrauchssteuern  auf  1  331928  Mk.  und  der  Reinertrag
auf  1228  237  Mk.  Von  letzterem  entfielen  auf  Verbrauchssteuern,  die

dem  Reichsabgabeverbot  unterliegen  624  526  Mk.  =  50,9%
als  unrentabel  außerdem  wegfallen  560757  „  =  4,9%
forterhoben  werden  können  542954  „  —  44,2%

Hiernach  verlieren  also  die  badischen  Gemeinden  mit  dem
Inkrafttreten  des  §  13  des  Zolltarifgesetzes  im  ganzen  685283  Mk.,
oder  55,  8%  ihrer  Verbrauchs  steuereinnahment:,  eine  Summe,
die  sich  bis  zum  1.  April  1910  noch  beträchtlich  steigern  dürfte.  Die
den  einzelnen  Städten  drohenden  Verluste  ergeben  sich  aus  der  folgen-1

  Vgl.  die  Denkschrift  des  Statistischen  Amtes  der  Stadt  Dresden  vom
20.  Juni  1905  über  die  Wirkung  der  Bestimmung  des  §  18  des  Zolltarifgesetzes
vom  25.  Dezember  1902  über  die  Aushebung  der  Verbrauchssteuern  auf  Getreide,

Hülsenfrüchte  usw.  auf  die  Finanzverhältnisse  der  Gemeinden  S.  28.
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