164  Die  Gemeindebesteuerung  im  Großherzogtum  Baden.

den  Zusammenstellung.  Durch  das  Reichsabgabeverbot  büßt  an  seiner
Verbrauchssteuer  ein:
unmittelbar  im  ganzen

Baden.  48  822  Mk.  =  41,1  %  48  822  Mk.  =  41,1  %
Konstaz  43029  „  =  42,6  %  43029  „  —  42,6  %
Pforzheim  79377  „  =  43,7%  86  397  „  —  47,5  %
Freiburg.  .  .  133647  „  =  45,0  %  153  328  „  =  51,6  %
Heidelbrrg  89967  „  =  59,0%  89967  „  =  59,0  u%
Rastaat.  21288  „  —  59,6  %  25  806  „  —  72,3  %
Karlsruhe  208396  „  =  61,1  %  237934  „  —  69,8  %

Wenn  man  den  unmittelbaren  Einnahmeverlust  der  badischen  Städte
ins  Auge  fast,  so  verlieren  4  von  ihnen  etwa  zwei  Fünftel  und  die
Übrigen  3  etwa  drei  Fünftel  ihrer  Verbrauchssteuereinnahmen;  zieht  man
dagegen  auch  den  Ertrag  derjenigen  Verbrauchssteuern  in  Betracht,  die,
obwohl  gesetzlich  nicht  verboten,  aus  Verwaltungsrücksichten  wegfallen
müssen,  so  verlieren  2  Städte  etwa  zwei  Fünftel,  2  weitere  etwa  die
Hälfte  und  3  Städte  über  die  Hälfte  bis  gegen  drei  Viertel  ihrer  Verbrauchssteuern.
  Zu  dieser  letzteren  Maßnahme,  der  Aufgabe  von  Verbrauchssteuern
  aus  Verwaltungsrücksichten  wegen  des  künftigen
Mißverhältnisses  zwischen  dem  Ertrag  und  den  Erhebungskosten,  werden
4  Städte  greifen  müssen:  Freiburg,  Karlsruhe,  Pforzheim  und  Raslatt.
In  erster  Linie  handelt  es  sich  dabei  um  die  Wildpret-,  Geflügel--  und  Fischabgabe,
  in  Karlsruhe  und  Rastatt  außerdem  um  die  Brennmaterial=  und
in  Rastatt  noch  um  die  Essigsteuer.  Diesen  Städten  wird  somit  von  dem  Zeitpunkt
  ab,  wo  das  Reichsabgabeverbot  in  Kraft  tritt  (1.  April  1910),  nur
noch  die  Bier=  und  Weinsteuer  (Pforzheim  ferner  die  Brennmaterialabgabe)
verbleiben.  Der  Eingriff  des  §  13  des  Zolltarifgesetzes  in
die  Steuerverhältnisse  der  badischen  Gemeinden  ist  also
auf  jeden  Fall  ein  einschneidender  und  wird  mit  den  Verbrauchssteuern,
  von  der  Getränkesteuer  abgesehen,  nahezu
überall  tabula  rasa  machenl.

Die  auf  Seite  166/167  folgende  Tabelle  enthält  eine  Übersicht  über
den  Ertrag  der  Verbrauchsabgaben  in  den  beteiligten  7  badischen  Städten.
sowie  über  die  Wirkungen  des  Verbrauchssteuerausfalls  auf  die  Gestaltung
der  städtischen  Finanzwirtschaft,  insbesondere  der  direkten  Gemeindesteuern
(Umlagen).

Um  den  Ausfall  zu  decken,  müssen  die  in  Mitleidenschaft  gezogenen

1  UBgl.  a.  a.  O.  S.  25.