168  Die  Gemeindebesteuerung  im  Großherzogtum  Baden.

In  Gemeinden  über  10  000  Einwohnern  wird  ferner,  wie  bereits  auf
Seite  123/124  hervorgehoben  wurde,  gemäß  §  74  G.-O.,  wenn  sie
eine  Umlage  von  wenigstens  20  Pf.  von  100  Mk.  Steuerwert  des
Liegenschaftsvermögens  erheben,  eine  Abgabe  von  dem  innerhalb  der
Gemarkung  stattfindenden  Verkehr  mit  Grundstücken  in  der  Form  eines
Zuschlags  zur  staatlichen  Verkehrssteuer  erhoben.  Die  Abgabe
beträgt  ½2%  des  für  die  staatliche  Verkehrssteuer  (2  1/2%  )  maßgebenden
Werts.  Auf  die  Erhebung  einer  solchen  Abgabe  kann  durch  Gemeindebeschluß
mit  Staatsgenehmigung  ganz  oder  teilweise  verzichtet  werden.  In  den
übrigen  Gemeinden  kann,  sofern  die  Umlage  von  100  Mk.  Steuerwert  des
Liegenschaftsvermögens  20  Pf.  erreicht,  durch  Gemeindebeschluß  mit  Staatsgenehmigung
  die  Erhebung  eines  solchen  Zuschlags  zur  staatlichen  Verkehrssteuer
  in  der  oben  bezeichneten  Höhe  angeordnet  werden.  Die  Zuschläge
werden  von  den  Staatssteuerbehörden  zugleich  mit  der  staatlichen  Verkehrssteuer
  festgesetzt  und  erhoben  und  die  Erträge  den  Gemeinden  vierteljährlich
  ausgefolgt.  Die  Einnahmen  aus  den  Verkehrssteuerzuschlägen  bezifferten
  sich  in  den  der  Städteordnung  unterstehenden  Städten  im
Jahre  1907,  wie  folgt:

in  Mannheim  auf  197  832  Mk.
„  Karlsruhe  „  84  000  „
„  Freiburg  „  87718  „
„  Pforzheim  „  108  827  „
„  Heidelberg  „  56  900  „
„  Konstanz  „  21  341  „
„  Baden  „  20  861  „
„  Bruchsal  „  6728  „
„  Offenburg  „  7760  „
„  Lahr  „  6  201  „

Weniger  ertragreich  ist  die  ebenfalls  im  Jahre  1905  als  Gemeindeabgabe
  neu  hinzugekommene  Warenhaussteuer,  welche  gemäß  §  76
G.=  und  St.-O.  alle  Kleinhandelsbetriebe,  die  im  Großherzogtum
ihre  Hauptniederlassung  haben  und  deren  Jahresumsatz  in  demselben
wenigstens  200  000  Mk.  beträgt,  zu  entrichten  haben,  wenn  sie  nach
der  Verschiedenheit  der  geführten  Warengruppen,  der  Zahl  der  von  ihnen
beschäftigten  Personen,  der  Höhe  des  Mietwertes  der  Geschäftsräume  und
der  Art  ihres  Geschäftsverfahrens  als  Warenhäuser  anzusehen  sind.  Die
Steuer  beträgt  bei  einem  Jahresumsatz