Die  Verbrauchssteuern  und  sonstigen  Gemeindeabgaben  169

bis  zu  400000  Mk.  ausschließlich  20  Pf.  von  100  Mk.  Umsatz

von  400  000  —  600  000  r.h  74  30  L  L  7  7°  L
»  600  000—  800  000  5½  14  40  7  7  77  ’7“  77
1  800  000—  1  000  000  5½  76  50  L  L  19  77  1

„  1000000—1  100  000  „  „  60  „  „  „  „  „
von  je  weiteren  angefangenen  100  000  Mk.  je  10  Pf.  weiter  von  100  Mk.
des  gesamten  Umsatzes.  Die  Steuer  darf  10%  des  gewerblichen  Ertrags.
des  Gesamtbetriebs  nicht  übersteigen;  doch  sollen  10  Pf.  von  100  Mk.  Umsatz
in  allen  Fällen  das  Mindestmaß  der  Besteuerung  bilden.  Die  Warenhaussteuer
  brachte  im  Jahre  1907  ein:  in  Mannheim  24  323  Mk.,  Karlsruhe
30000  Mk.,  Freiburg  7563  Mk.,  Pforzheim  13  356  Mk.,  Heidelberg
2730  Mk.,  Baden  590  Mk.  und  Bruchsal  1725  Mk.

Von  der  Befugnis  des  §  75  G.=  u.  St.-O.  wonach  durch  Gemeindebeschluß
  mit  Staatsgenehmigung  die  Erhebung  einer  Abgabe  von
Lustbarkeiten,  einschließlich  von  Musikaufführungen,  Schaustellungen
und  theatralischen  Vorstellungen  angeordnet  werden  kann,  haben  die
badischen  Städte  bisher  noch  keinen  Gebrauch  gemacht,  obwohl  die  Einführung
  solcher  Abgaben  aus  Stadtverordnetenkreisen  (Karlsruhe,  Mannheim)
  in  letzter  Zeit  wiederholt  angeregt  worden  ist.  Die  Gemeindeverwaltungen
  der  größeren  Städte  scheinen  eben  in  den  Lustbarkeitssteuern
keine  allzu  ergiebigen  Einnahmequellen  zu  erblicken.  Da  die  Städte  vielsach
  selbst  Veranstalterinnen  von  musikalischen  Darbietungen  und  theatralischen
  Vorstellungen  sind  und  erhebliche  Zuschüsse  aus  der  Stadtkasse  für
Theater  und  Orchester  gewähren  (Mannheim,  Freiburg,  Heidelberg,  Konstanz
und  Baden),  dürfte  ein  besonders  günstiger  finanzieller  Erfolg  von  der
Einführung  dieser  Steuern  auch  kaum  zu  erwarten  sein.

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