174  Das  System  der  Gemeindebesteuerung  in  Elsaß-Lothringen.

häufiger  neu  anpassen  als  Gesetzesparagraphen  auf  anderen  Gebieten;  ist
doch  ein  Steuergesetz  nie  absolut  gerecht,  selbst  bei  eingehendster  und  gewissenhaftester
  Durchberatung.  Die  anfangs  nicht  erkannten  Schäden  treten
gewöhnlich  erst  nach  einiger  Zeit  auf,  wenn  eben  die  Praxis  des  neuen
Gesetzes  solche  Härten  aufdeckt.

Die  Entwicklung  der  gesamten  Volkswirtschaft,  der  Umschwung  auf
speziellen  Gebieten  derselben,  ungeahnte  und  nicht  vorauszusehende  Verschiebungen
  in  den  bei  der  Veranlagung  maßgebenden  Grundlagen  machen
eine  größere  Anpassungsmöglichkeit  und  Beweglichkeit  der  Besteuerung  zur
Bedingung  der  Gerechtigkeit.  Diese  Garantie  der  Gerechtigkeit  wird  noch
erhöht,  wenn  die  Kraft  des  Gesetzes  sich  nur  auf  ein  solches  Territorium
erstreckt,  das  eine  möglichst  homogene  Bevölkerung  umfaßt,  mit  anderen
Worten,  es  sollten,  um  der  wirtschaftlichen  Eigenart  Rechnung  tragen  zu
können,  möglichst  kleine  Bezirke  ihr  selbständiges  Besteuerungsrecht  haben,
wiewohl  die  Einheit  und  Vergleichbarkeit  im  großen  Reiche  darunter
leiden  würde.  Im  Deutschen  Reiche  kann  z.  B.  eine  und  dieselbe  Besteuerungsmethode
  im  agrarischen  Osten  vortrefflich  sein,  im  industriellen
Westen  hätte  sie  unheilvolle  Wirkungen  zur  Folge.  Nun  sind  ja  diese
Gesichtspunkte  durch  die  ganze  bundesstaatliche  Verfassung  ohne  jede
Schwierigkeit  dadurch  einigermaßen  berücksichtigt,  daß  den  einzelnen
Staaten  das  Recht  zusteht,  ihre  Finanzwirtschaft  selbst  zu  regeln  und
zu  leiten,  sodaß  je  nach  der  wirtschaftlichen  Zusammensetzung  der  Bevölkerung
  der  einzelnen  Länder  der  einen  oder  der  anderen  Besteuerungsmethode
der  Vorzug  gegeben  werden  kann.  Sogar  Elsaß-Lothringen  hat  man  auf
diesem  Gebiete  die  Rechte  eines  selbständigen  Bundesstaates  eingeräumt.
Innerhalb  der  einzelnen  Bundesstaaten  gibt  es  nun  aber  politische  Verbände,
  die  bei  gesetzgeberischen  Verwaltungs-Maßnahmen  eine  besondere
Berücksichtigung  verdienen,  die  Gemeinden.  Wennschon  durch  die  bundesstaatliche
  Verfassung  die  einzelnen  Wirtschaftsstaaten  im  Deutschen  Reiche
einigermaßen  berücksichtigt  sind,  so  kommt  doch  eine  Stadtgemeinde  dem
Begriff  eines  solchen  Wirtschaftsstaates  weit  näher  als  der  Staat  und  es
wäre  infolgedessen  viel  leichter  möglich,  bei  einer  selbständigen  Gemeindebesteuerung
  dieselbe  dem  jeweiligen  Wirtschaftsstande,  der  Konjunktur  anzupassen.
  In  den  meisten  deutschen  Staaten  ist  dieses  Recht  den  Gemeinden
  insofern  eingeräumt,  als  sie  neben  den  Zuschlägen  zu  den  Staatssteuern
  eine  Reihe  von  selbständigen  Steuern  für  Gemeindezwecke  erheben,
die  in  unserem  Lande  Staatssteuern  sind,  so  die  Grundsteuer,  Gebäudesteuer,
  Gewerbesteuer  u.  a.  Im  Königreich  Sachsen  besteht  hierin  wohl
die  größte  Freiheit,  aber  auch  die  preußischen  Städte  erfreuen  sich  seit