Das  System  der  Gemeindebesteuerung  in  Elsaß-Lotheingen.  175

vielen  Jahren  dieses  Privilegiums.  In  Elsaß-Lothringen  dagegen  besteht
noch  die  alte  Ansicht  zu  Recht,  daß  die  Gemeinde  den  Staat  für  die  Bei—
bringung  der  Steuern  nur  sorgen  lassen  soll,  daß  die  Gemeinde,  ob
Großstadt  oder  ob  Vogesendorf,  ihren  Bedarf  in  Prozenten  zur  Staatssteuer
  ausdrücken  soll,  alles  weitere  besorgt  der  Staat.  Während  der  Zugehörigleit
  des  Landes  zu  Frankreich  konnte  natürlich  von  einer  Selbständigkeit
  der  Gemeinde  keine  Rede  sein;  das  Ansehen  der  Gemeinde,  die  wirtschaftliche
  und  politische  Bedeutung  wurde  vielmehr  von  dem  französischen
Staat  so  gründlich  unterdrückt,  daß  die  alten  freien  Reichsstädte,  mitsamt
ihren  selbständigen  Verfassungen  und  Rechten  alle  über  den  gemeinsamen
Leisten  „commune“  geschlagen  wurden.  Mit  einer  derartig  einheitlichen
Organisation  des  Gemeindewesens  mit  dem  obersten  Grundsatze  gänzlicher
Unselbständigkeit  der  Gemeinde  läßt  sich  von  seiten  des  Staates  leichter
wirtschaften  als  mit  Verbänden,  die  bei  jeder  Maßnahme  besondere  Berücksichtigung
  erheischen.  Die  deutsche  Regierung  hatte  daher  keine  Veranlassung,
  die  aus  französischer  Zeit  in  Elsaß-Lothringen  bestehende  und
eingebürgerte  Gemeindeordnung  sofort  durch  eine  andere  zu  ersetzen,  und
erst  später  traten  Wünsche  auf,  den  Gemeinden  größere  Freiheit  und
Selbständigkeit  zu  gewähren,  um  eine  möglichste  Gleichstellung  mit  den
Gemeindeordnungen  im  übrigen  deutschen  Staate  zu  erzielen.  Die  neue
Gemeindeordnung  vom  6.  Juni  1895  läßt  in  der  Tat  den  Gemeinden  in
vielen  Dingen  die  Zügel  etwas  lockerer  als  bisher,  so  besonders  hinsichtlich
  der  Aufstellung  des  Gemeindehaushaltsplanes.  Was  aber  die  Aufbringung
  der  Mittel  betrifft,  zur  Bestreitung  von  Ausgaben,  die  im  Ertrag
  des  Gemeindevermögens,  der  Gebühren  und  Strafgelder  usw.  keine
Deckung  finden,  find  die  Gemeinden  in  betreff  der  direkten  Besteuerung
nach  wie  vor  ganz  an  die  allgemeine  Besteuerung  durch  den  Staat  angelehnt
  (9  66  d.  G.-O.).  Auf  die  wirtschaftliche  Zusammensetzung  der
Bevölkerung  in  Verbindung  mit  den  durchaus  verschiedenen  Aufgaben,
welche  der  Stadt=  und  der  Landgemeinde  zur  Lösung  obliegen,  nimmt  die
Gemeindeordnung  keine  Rücksicht,  weshalb  eine  beliebige  Erhöhung
der  Zuschlagspfennige  von  seiten  der  Gemeinde  auf  die
direkten  Staatssteuern  z.  B.  anläßlich  der  Durchführung
irgend  eines  Unternehmens  oder  bei  Abschaffung  irgend
einer  bisherigen  Einnahmequelle  die  Lasten  nicht  immer
gerecht  verteilt.

Sehen  wir  zunächst  zu,  aus  welchen  Quellen  den  Gemeinden  der
Unterhalt  zufließt,  um  den  ihr  obliegenden  Verpflichtungen  nachkommen
zu  können.