Das  System  der  Gemeindebesteuerung  in  Elsaß-Lothringen.  177

Regie  befinden.  Die  Gemeinde  kann  hierbei  mit  vollem  Recht  dahin  streben,
Reingewinne  zu  erzielen,  um  auf  diese  Weise  die  Einnahmen  zu  erhöhen,
was  gleichbedeutend  ist  mit  einer  Ermäßigung  bezw.  langsameren  Steigerung
der  Steuern.  Die  oben  erwähnten  Betriebe  kommen  teilweise  in  erster
Linie  dem  zugute,  welcher  dieselben  direkt  in  Anspruch  nimmt,  und  erst
mittels  dieser  Personen  der  Allgemeinheit  (Schlacht=  und  Viehhöfe,  Hafenanlagen
  usw.),  andere  hingegen  bedeuten  überhaupt  nur  für  den  einen
Vorteil,  welcher  sie  benützt,  wie  die  Badeanstalten,  Straßenbahn,  Gasund
  Elektrizitätswerke  usnm.  Wenn  man  auch  die  gemeinnützige  Bedeutung
  derartiger  Einrichtungen  nicht  verkennen  darf,  so  darf  doch  dem
Betriebsleiter,  der  Stadt,  unter  keinen  Umständen  ein  regelmäßiges  Defizit
zur  Last  fallen,  sondern  diese  Unternehmungen  müssen  gewinnbringende
Institute  der  städtischen  Verwaltung  werden.

Mit  der  Darstellung  des  Charakters  dieser  städtischen  Betriebe  als
Privatunternehmung  der  Stadt  hat  sich  auch  gezeigt,  daß  die  Einnahmen
aus  denselben  mehr  ein  Entgelt  für  geleistete  Dienste  zeigten.  Sie  entsprechen
  daher  in  gewissem  Sinne  dem  Prinzip,  das  man  gewöhnlich  bei
der  Beurteilung  der  Gebühren,  jener  zweiten  kommunalen  Einnahmegquelle
zu  grunde  legt,  nämlich  von  denen  Gebühren  zu  erheben,  welche  tatsächlich
eine  städtische  Einrichtung  benützen  bezw.  für  welche  städtischerseits  eine
Leistung,  ein  Opfer  gebracht  wird,  also  z.  B.  die  Marktgebühren,  Standund
  Lagergebühren,  Platzgelder  von  öffentlichen  Fuhrwerken,  Plakatsäulen,
Zeitungskiosken,  Verkaufsbuden,  Gebühren  für  Ausfertigung  von  Standesregistern,
  Faßeichungsgebühren,  Wag=  und  Meßgebühren  usw.,  ein  Gebiet,
  das  zur  Erzielung  von  Einnahmen  noch  weit  umfangreicher  begrenzt
werden  muß,  als  es  bisher  der  Fall  ist,  selbst  wenn  die  materielle  Heranziehung
  des  Publikums  bei  Benützung  der  kommunalen  Anlagen  und  Einrichtungen
  nach  gewissen  wirtschaftlichen  Abstufungen  erfolgen  muß,  wie
dies  ja  auch  schon  durch  die  Einführung  von  Volksvorstellungen  in
städtischen  Theatern,  von  Volkskonzerten  durch  städtische  Orchester  veranstaltet
  usw.  angebahnt  ist.

In  gewissem  Sinne  sind  auch  die  Einnahmen  für  besondere  Zwecke
unter  dem  Gesichtspunkte  des  Entgeltes  für  von  der  Gemeinde  geleistete
Dienste  zu  beurteilen,  obwohl  auch  hierin  im  allgemeinen  die  Kosten  der
Gemeinde  keine  vollständige  Deckung  finden.  So  fallen  hierunter  die  Einnahmen
  für  Schulzwecke,  die  der  wissenschaftlichen  und  Kunstinstitute,  sowie
die  Beiträge,  welche  für  Wegebau  und  Wegeunterhaltung  geleistet  werden.
Endlich  sind  in  einem  Schlußkapitel  „Sonstige  Einnahmen“  alle  diejenigen
Posten  zusammengefaßt,  die  unter  die  früheren  Kapitel  nicht  zu  rubrizieren

Schristen  126.  —  Gemeindefinanzen  J.  12